Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung des Verfahrens; Antrag nach § 68 FGO

 

Leitsatz (NV)

Wird ein ursprünglicher Steuerbescheid während des Beschwerdeverfahrens wegen Nichtzulassung der Revision geändert und wird der geänderte Bescheid angefochten, so ist das Verfahren über den ursprünglichen Steuerbescheid bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens über den ändernden Bescheid auszusetzen, wenn ein Antrag nach § 68 FGO nicht gestellt wird. Die Erklärung, der Einkommensteueränderungsbescheid ,,und das Einspruchsverfahren" gegen diesen Bescheid würden zum Gegenstand des Verfahrens gemacht, ist kein Antrag nach § 68 FGO.

 

Normenkette

FGO §§ 74, 68

 

Verfahrensgang

Hessisches FG

 

Gründe

Das Verfahren über den ursprünglichen Steuerbescheid ist, wenn dieser - wie hier - während des Beschwerdeverfahrens wegen Nichtzulassung der Revision geändert und der geänderte Bescheid angefochten wird, bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens über den ändernden Bescheid auszusetzen, wenn ein Antrag nach § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht gestellt wird (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29. September 1988 X B 166/87, BFH/NV 1989, 380, und vom 26. Juli 1989 IV B 113/88, BFH/NV 1990, 781).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid für 1984 vom 15. Februar 1991 Einspruch eingelegt und diesen Änderungsbescheid ,,und das Einspruchsverfahren" zum Gegenstand des Verfahrens erklärt. Diesen Antrag hat er damit begründet, daß der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) den Vorläufigkeitsvermerk nicht antragsgemäß auch auf den Grundfreibetrag und ,,eine Reihe von anderen Frei- und Höchstbeträgen" erstreckt habe.

Eine derartige Erklärung ist nicht als Antrag nach § 68 FGO anzusehen. Sie läßt die Annahme einer (konkludenten) Rücknahme des Einspruchs (vgl. BFH-Urteile vom 8. Oktober 1985 VIII R 78/82, BFHE 145, 106, BStBl II 1986, 302, und vom 11. Dezember 1986 IV R 184/84, BFHE 148, 422, BStBl II 1987, 303) nicht zu. Denn in ihr wird zum Ausdruck gebracht, daß das Vorverfahren gegen den Einkommensteueränderungsbescheid durchgeführt werden soll.

 

Fundstellen

BFH/NV 1991, 834

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