Leitsatz (amtlich)

Nach Art. 177 Abs. 1 und 3 EWGV werden dem EGH folgende Fragen vorgelegt:

1. Waren die Tarifst. 21.04 B des GZT und die Tarifst. 21.07 F VII und F VIII im Sinne der Anlage zur VO Nr. 160/66 des Rates vom 27. Oktober 1966 vor Inkrafttreten der VO Nr. 241/70 der Kommission vom 9. Februar 1970 dahin auszulegen, daß Emulsionen aus

  1. 83 % Butter oder Butterschmalz, 6,5 % Eigelb, 0,5 % Salz, Rest Essigsäure (5 %ig) oder
  2. 74 % Butter oder Butterschmalz, 9 % pflanzliche Öle, Rest wie unter Buchst. a) oder
  3. 63 % Butter oder Butterschmalz, 20 % pflanzliche Öle, Rest wie unter Buchst. a) der Tarifst. 21.04 und nicht der Tarifst. 21.07 F VII oder F VIII zuzuweisen waren?

2. Kommt es für die Einordnung solcher Waren in die Tarifst. 21.04 B allein darauf an, daß die Verwendung des Butterfetts die unmittelbare Eignung des Erzeugnisses zum Verbessern des Geschmacks gewisser Speisen nicht beeinträchtigt (Urteil Rs. 77/71) oder hängt die Zuordnung der Ware zu dieser Tarifstelle noch von der Erfüllung positiver Voraussetzungen ab, z. B. jener, daß die Ware den zu würzenden Speisen einen eindeutigen Geschmack zu verleihen vermag oder daß die Ware nicht nur geeignet, sondern auch dazu bestimmt sein muß zu würzen? Sollte es auch auf die letztgenannte Zweckbestimmung ankommen: Ist dann darauf abzustellen, ob der produkttypische (verkehrsübliche) Verwendungszweck der Ware die Verbesserung des Geschmacks gewisser Speisen ist, wobei bei untypischer Zusammensetzung der Ware aus deren Zweckbestimmung im Einzelfall Rückschlüsse auf ihren produkttypischen Verwendungszweck gezogen werden können? Nach welchen Kriterien ist zu bestimmen, ob eine Geschmacksbeeinträchtigung im Sinne des Urteils Rs. 77/71 vorliegt: Ist auf die berechtigten Erwartungen des verständigen Durchschnittsverbrauches abzustellen oder genügt es, wenn ein nicht völlig zu vernachlässigender Prozentsatz der Verbraucher eine Geschmacksbeeinträchtigung verneint, auch wenn dieser Prozentsatz weit unter 50 liegt?

 

Normenkette

GZT Tarifnr. 21.04; GZT Tarifnr. 21.07; EWGV 160/66

 

Fundstellen

BFHE 1979, 345

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