Entscheidungsstichwort (Thema)

Verrechnung von Kostenüberschüssen

 

Leitsatz (NV)

1. Zur grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage, über die eine Entscheidung des BFH ergangen ist.

2. Beantragt ein vertretungsberechtigter Gesellschafter einer ARGE beim FA, die Kostenüberschüsse der ARGE mit einer eigenen Steuerschuld zu verrechnen, so ist der Vorsteuererstattungsanspruch der ARGE mit der beantragten Verrechnung erfüllt und damit erloschen.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 3; UStG 1980 § 18 Abs. 1, § 16 Abs. 2; BGB § 267

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Tatbestand

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts (FG), mit dem die Klage wegen Umsatzsteuerabrechnung 1974 und 1975 abgewiesen wurde, Beschwerde eingelegt. Mit der Klage hatte die Klägerin begehrt, einen ihr erteilten Abrechnungsbescheid betreffend Umsatzsteuer 1974 und 1975 dahin abzuändern, daß ihr Vorsteuerüberschüsse einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE), an der neben der Klägerin eine GmbH als vertretungsberechtigte Gesellschafterin beteiligt gewesen war, gutgeschrieben würden. Das FA hatte diese Vorsteuerüberschüsse auf Verlangen der vertretungsberechtigten GmbH nicht der ARGE gutgeschrieben, sondern sie mit Steuerschulden der GmbH verrechnet. Das FG hat in seinem klageabweisenden Urteil entschieden, daß das FA wegen der Vertretungsmacht der GmbH für die ARGE hierzu berechtigt war.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, das finanzgerichtliche Urteil habe grundsätzliche Bedeutung, da ein nämlicher oder vergleichbarer Sachverhalt höchstrichterlich noch nicht entschieden sei. Das finanzgerichtliche Urteil weiche zudem von dem Urteil des BFH vom 5. April 1984 V R 118/78 (BFHE 140, 429, BStBl II 1984, 418) ab. Schließlich habe das FG den Sachverhalt unter Verletzung des rechtlichen Gehörs unzureichend aufgeklärt. Denn es habe nicht geprüft oder festgestellt, ob und in welchem Umfang sich die Klägerin durch interne Kontrollmaßnahmen vor den Maßnahmen der GmbH hinsichtlich des Verrechnungsverlangens mit den Vorsteuerüberschüssen der ARGE geschützt habe.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Der Streitfall entspricht in seinen wesentlichen Grundzügen demjenigen, der dem Urteil des BFH in BFHE 140, 429, BStBl II 1984, 418 zugrunde liegt. Denn ebenso wie in dem letztgenannten Fall handelt es sich darum, ob mit der auf Antrag des vertretungsberechtigten Gesellschafters einer ARGE seitens des FA vorgenommenen Verrechnung von Vorsteuerüberschüssen der ARGE mit Steuerschulden des vertretungsberechtigten Gesellschafters diese Steuerschulden getilgt und damit der Anspruch der ARGE auf Erstattung der Vorsteuerüberschüsse erloschen ist. Der BFH hat diese Frage in dem genannten Urteil im Hinblick auf die das Außenverhältnis (der ARGE zum FA) bestimmende Vertretungsmacht des vertretungsberechtigten Gesellschafters mit eingehender Begründung bejaht. Es besteht - unbeschadet gewisser am Rande liegender Besonderheiten des vorliegenden Falles - keine Veranlassung, die Frage erneut zu entscheiden. Grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 - FGO - scheidet daher aus.

Daraus ergibt sich zugleich, daß das - übrigens entgegen § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht substantiierte - Vorbringen der Klägerin nicht zutrifft, das finanzgerichtliche Urteil weiche von dem genannten Urteil des BFH ab (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Schließlich ist nicht erkennbar, inwiefern das FG unter Verletzung des rechtlichen Gehörs verfahrensfehlerhaft den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt haben soll, da sich die Vertretungsbefugnis der GmbH aus dem Gesellschaftsvertrag der ARGE - von dessen Rechtsgültigkeit das FG auszugehen hatte - ergibt und innergesellschaftliche Abmachungen oder Maßnahmen für das Außenverhältnis (zum FA) ohne Bedeutung sind. Ebenso kommt es nicht darauf an, welche Rechtsauffassung das FG hierzu hinsichtlich der Sachlage im Jahre 1976 vertreten hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 414440

BFH/NV 1987, 337

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