Entscheidungsstichwort (Thema)

Urteilsberichtigung -- Unstatthaftigkeit der auf den Kostenpunkt beschränkten Beschwerde

 

Leitsatz (NV)

Wird mit einer Beschwerde gegen einen Urteilsberichtigungsbeschluß lediglich geltend gemacht, das FG habe den durch § 107 Abs. 1 FGO abgesteckten Berichtigungsrahmen nicht ausgeschöpft, weil es die aus der Korrektur des Hauptsachetenors resultierende Kostenfolge unberücksichtigt gelassen habe, liegt ein auf den Kostenpunkt beschränkter Angriff gegen eine finanz gerichtliche Entscheidung vor, dessen prozessuale Durchsetzung im Rechtsmittelverfahren nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO ausgeschlossen ist.

 

Normenkette

FGO §§ 107, 128 Abs. 1, 4, § 145

 

Verfahrensgang

FG des Landes Sachsen-Anhalt

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hatte in seinem (rechtskräftigen) Urteil vom 28. Februar 1996 wie folgt tenoriert:

"Unter Abänderung des Schenkungsteuerbescheides vom ... und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom ... wird die Schenkungsteuer auf 20 345 DM festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu 10/11 und der Beklagte zu 1/11 zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar ...

Der Streitwert wird auf 22 174 DM festgesetzt."

Die Entscheidungsgründe begannen mit der Feststellung, daß die Klage unbegründet sei, weil eine Herabsetzung der im angefochtenen Bescheid festgesetzten Schenkungsteuer nicht in Betracht komme. Den Kostenausspruch hatte das Finanzgericht (FG) durch Bezugnahme auf §§ 135 Abs. 1, 136 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begründet.

Mit Beschluß vom 10. September 1996 berichtigte das FG " ... den Tenor des Urteils vom 28. Februar 1996 dahingehend ... , daß die Klage abgewiesen wird". Der ursprüngliche festgesetzte Streitwert wurde auf 20 961 DM korrigiert. Zur Begründung führte das FG aus, daß ihm ein "mecha nischer" Fehler beim Ablesen der Steuersatztabelle unterlaufen sei und daß die Zugrundelegung des zutreffenden (höheren) Steuersatzes die in der Hauptsache nunmehr ausgesprochene Klageabweisung zur Folge habe.

In der Rechtsmittelbelehrung wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, daß gegen diesen Beschluß die Beschwerde nach § 128 Abs. 1 FGO zulässig und daß die Neufestsetzung des Streitwerts unanfechtbar sei.

Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt -- FA --) beantragt in seiner gegen den Beschluß vom 10. September 1996 eingelegten "Beschwerde", der das FG nicht abgeholfen hat, " ... den Tenor des Urteils vom 28. Februar 1996 wie folgt zu berich tigen:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Streitwert wird auf 20 961 DM festgestetzt.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens."

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde des FA ist nicht statthaft (§ 128 Abs. 4 Satz 1 FGO) und daher durch Beschluß (§ 132 FGO) als unzulässig zu verwerfen.

1. Der Senat wertet den -- ausdrücklich so bezeichneten -- Schriftsatz des FA vom 1. Oktober 1996 als Beschwerde i. S. der §§ 128ff. FGO und nicht als nach § 107 Abs. 1 FGO jederzeit statthaften Antrag auf Berichtigung des finanzgerichtlichen Urteils. Denn Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist nicht das FG-Urteil, sondern der Berichtigungsbeschluß, gegen dessen inhaltliche Unvollständigkeit das FA sich wendet.

2. Die (materiell) auf den Kostenpunkt beschränkte Beschwerde ist nicht statthaft.

a) Zwar steht den Beteiligten, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses zutreffend hingewiesen worden sind, gegen diese Entscheidung, die -- wie § 128 Abs. 1 FGO voraussetzt -- nicht Urteil oder Gerichtsbescheid ist, grundsätzlich das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Dies gilt aber gemäß dem letzten Halbsatz dieser Vorschrift nur, soweit nicht in der FGO etwas anderes bestimmt ist. Eine in diesem Sinne abweichende Regelung enthält -- u. a. -- § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO.

b) Danach ist in Streitigkeiten über Kosten die Beschwerde nicht gegeben. Hiervon betroffen sind -- über den auf sog. Kostengrundentscheidungen (§ 143 FGO) beschränkten Anfechtungsausschluß nach § 145 FGO hinaus -- sämtliche Entscheidungen über Kosten, Gebühren und Auslagen gleich welcher Art (Offerhaus in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 128 FGO Rz. 56; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., 1996, § 128 FGO Tz. 19).

Nicht mit der Beschwerde durchsetzbar ist danach das im Streitfall verfolgte Begehren des FA, den Kostentenor an die bereits korrigierten Bestandteile der Urteilsformel anzupassen. Wird aber mit einer Beschwerde gegen einen Urteilsberichtigungsbeschluß lediglich geltend gemacht, das FG habe den durch § 107 Abs. 1 FGO abgesteckten Berichtigungsrahmen nicht ausgeschöpft, weil es die aus der Korrektur des Hauptsachetenors resultierende Kostenfolge unberücksichtigt gelassen habe, liegt ein auf den Kostenpunkt beschränkter Angriff gegen eine finanzgerichtliche Entscheidung vor, dessen prozessuale Durchsetzung im Rechtsmittelverfahren nach der Sonderregelung des § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO ausgeschlossen ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 421964

BFH/NV 1997, 603

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