Entscheidungsstichwort (Thema)

PKH; Anforderungen an die Erfolgsaussicht

 

Leitsatz (NV)

Ist die für die Gewährung einer Prozeßkostenhilfe erforderliche Erfolgsaussicht von der Frage abhängig, ob weitere Maßnahmen zur Aufklärung des für einen Erfolg maßgebenden Sachverhalts erforderlich sind, kann sie nur dann angenommen werden, wenn die für erforderlich gehaltene und angestrebte Aufklärungsmaßnahme (z. B. eine Beweisaufnahme) im Hauptverfahren ernsthaft in Betracht kommt.

 

Normenkette

FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 114

 

Tatbestand

Der Beschwerdegegner (das Hauptzollamt - HZA -) nahm den Antragsteller und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) ,,als Steuerhinterzieher" sowie ,,als Vertreter und Geschäftsführer" durch Bescheid vom 29. März 1983 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. Dezember 1983 auf Zahlung von Mineralölsteuer als Haftenden mit der Begründung in Anspruch, die nicht mehr bestehenden Firmen X-GmbH (GmbH), X-GmbH & Co. KG (KG) und X Y, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer gewesen sei, hätten in den Jahren 1976 und 1977 mindestens . . . Liter Heizöl, davon . . . Liter rotgefärbt, zweckwidrig als Kraftstoff verwendet. Bei weiteren . . . Litern werde unterstellt, daß es an die Familie K zum Verheizen weitergegeben worden sei.

Der Beschwerdeführer erhob mit dem Antrag Klage, den Haftungsbescheid in der Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben. Außerdem beantragte er, ihm - für das Klageverfahren - Prozeßkostenhilfe (PKH) zu gewähren.

Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag auf PKH ab und führte in den Gründen u. a. aus, in den Jahren 1976 und 1977 seien an die GmbH und an die KG rund . . . und an die Firma XY rund . . . Liter Heizöl geliefert worden. Der Heizölbedarf habe bei etwa . . . Litern gelegen. Das ergebe eine unbelegte Mehrmenge von ca. . . . Litern Heizöl. Für die von den Firmen eingesetzten Fahrzeuge und Maschinen habe ein Bedarf an Dieselkraftstoff von rund . . . Litern bestanden. Nachgewiesen und belegt sei nur ein Ankauf von rund . . . Litern. Das spreche dafür, daß die dem Haftungsbescheid zugrunde liegenden Mineralölmengen zweckwidrig verwendet worden seien. Eine Abgabe von Mineralöl an die Familie K führe nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung, da den Firmen nur gestattet gewesen sei, das Heizöl zu verheizen, nicht aber, es an Dritte abzugeben. Im übrigen spreche eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, daß das Mineralöl auch insoweit verdieselt worden sei.

Seine Beschwerde begründet der Beschwerdeführer im wesentlichen wie folgt:

Das FG gehe davon aus, daß . . . Liter Heizöl an die beiden Firmen geliefert worden seien, deren Geschäftsführer er gewesen sei. Bereits im Klageverfahren habe er darauf verwiesen, daß sich aus den Akten der Zollbehörde zwar Liefermengen ergäben, nicht aber nachgewiesen sei, daß dieses Heizöl in dieser Menge an diese beiden Firmen geliefert worden sei. Das FG habe es bisher versäumt, darauf einzugehen, daß die Lieferanschriften in erheblichem Umfang von den Firmenanschriften abwichen und daher die Lieferungen an die Anschriften . . . nicht zugunsten dieser beiden Firmen erfolgt seien. Mit diesen Lieferadressen habe der Beschwerdeführer nichts zu tun.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist nicht begründet. Der Senat folgt auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seiner Beschwerde der Auffassung des FG, daß die Klage des Beschwerdeführers - bei der gebotenen summarischen Prüfung - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), § 114 der Zivilprozeßordnung - ZPO -).

Die den Darlegungen des FG zu entnehmenden Tatsachen sprechen dafür, daß die genannten Firmen mindestens . . . Liter Heizöl bezogen und als Dieselkraftstoff verwendet haben und daß dadurch Mineralölsteuer in der Höhe, in der der Beschwerdeführer als Haftender in Anspruch genommen wird, unbedingt geworden ist (§ 23 Abs. 3 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes - MinöStDV -).

Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei nicht nachgewiesen, daß an die GmbH und die KG rund . . . Liter Heizöl geliefert worden seien, betrifft zwar die Frage, ob bei der Entscheidung über die PKH von der tatsächlichen Grundlage des Haftungsbescheids ausgegangen werden kann. Die weiteren Ausführungen im Zusammenhang mit diesem Einwand, in denen näher dargelegt wird, weshalb die Lieferung der genannten Menge an die GmbH und an die KG nicht nachgewiesen sein soll, führen aber zu dem Ergebnis, daß der Einwand nicht geeignet ist, eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage i. S. des § 114 ZPO zu begründen.

Soweit diese Erfolgsaussicht von der Frage abhängig ist, ob weitere Maßnahmen zur Aufklärung des für einen Erfolg maßgebenden Sachverhalts erforderlich sind, kann sie nur dann angenommen werden, wenn die für erforderlich gehaltenen und angestrebten Aufklärungsmaßnahmen (z. B. eine Beweisaufnahme) im Hauptverfahren ernsthaft in Betracht kommt (vgl. Beschluß des Senats vom 2. Juni 1987 VII B 20/87, BFH / NV 1988, 261). Davon kann hinsichtlich des Einwands des Beschwerdeführers schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die dem Senat vorliegenden Akten Angaben enthalten, denen entnommen werden muß, daß Lieferungen an die vom Beschwerdeführer genannten Anschriften, mit denen er nach seinen Angaben nichts zu tun gehabt hat, in der Heizölmenge, die dem Haftungsbescheid zugrunde liegt, nicht enthalten sind.

Der Beschwerdeführer hat im Hauptverfahren auch bestritten, Geschäftsführer der Firma XY gewesen zu sein, und sich dabei auf das Zeugnis der Frau H berufen. Insoweit sprechen die Angaben in den Akten dagegen, daß es auf diese Frage ankommt; denn in dem genannten Schreiben des ZFA wird unter Angabe von Zeugen, die bei den Firmen als Fahrer tätig waren, dargelegt, daß der Beschwerdeführer auch die Geschäfte der Firma XY tatsächlich geführt hat, ohne zu deren Geschäftsführer bestellt zu sein. Die Frage, wer die Geschäfte tatsächlich geführt hat, kann auch von Fahrern aufgrund von eigenen Beobachtungen der tatsächlichen Verhältnisse beurteilt werden, so daß es auf den weiteren Einwand des Beschwerdeführers im Hauptsacheverfahren, die Fahrer hätten keine Angaben dazu machen können, wer Geschäftsführer gewesen sei, nach der gegenwärtigen Sachlage und bei summarischer Prüfung nicht ankommt. Die tatsächliche Wahrnehmung von Geschäften eines anderen reicht für eine Haftung wegen Steuerhinterziehung nach § 112 der Reichsabgabenordnung oder nach § 71 der Abgabenordnung (AO 1977) grundsätzlich aus.

Der Senat folgt auch der Auffassung des FG, daß durch eine Abgabe von Heizöl an die Familie K die bedingte Steuerschuld für dieses Heizöl wegen Verwendung zu einem anderen als dem erlaubten Zweck i. S. des § 23 Abs. 3 Nr. 2 MinöStDV unbedingt geworden ist. Auch aufgrund der allgemeinen Erlaubnis zur Verwendung des Heizöls nach § 25 MinöStDV und der Anlage dazu i. d. F. der 16. Verordnung zur Änderung der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung vom 21. Juli 1976 (BGBl I 1976, 1862) waren die genannten Firmen bei summarischer Prüfung nicht befugt, - leichtes - Heizöl an andere zum Verheizen weiterzugeben.

 

Fundstellen

BFH/NV 1989, 386

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge