Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiederholter Prozesskostenhilfeantrag

 

Leitsatz (NV)

Gerichtsentscheidungen im PKH-Verfahren erwachsen nicht in materieller Rechtskraft. Hat das Gericht die Gewährung von PKH abgelehnt, kann deshalb der Antrag grundsätzlich wiederholt werden. Er ist jedoch nur zulässig, wenn neue, die Erfolgsaussicht günstig beeinflussende Gesichtspunkte vorgebracht werden.

 

Normenkette

FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 114

 

Gründe

1. Der Senat hat einen Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein gegen die Ablehnung von PKH durch das Finanzgericht (FG) beabsichtigtes Beschwerdeverfahren durch Beschluss vom 15. Januar 2008 mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Antragsteller und bittet um PKH, um die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) unter Beiziehung eines Anwalts zu überprüfen.

2. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.

In diesem Zusammenhang ist unerheblich, dass der Senat die Gewährung von PKH im Beschluss vom 15. Januar 2008 versagt hat. Denn gerichtliche Entscheidungen im PKH-Verfahren erwachsen nicht in materieller Rechtskraft (z.B. BFH-Beschluss vom 15. März 2006 VI S 2/06 (PKH), BFH/NV 2006, 1097, m.w.N.). Ein Antrag auf PKH kann deshalb grundsätzlich wiederholt werden. Voraussetzung für die Zulässigkeit ist jedoch, dass der Antragsteller neue Tatsachen, Beweismittel oder rechtliche Gesichtspunkte vorträgt, die Veranlassung zu einer für ihn günstigeren Beurteilung der Erfolgsaussichten geben können (z.B. BFH-Beschluss vom 20. Oktober 1995 IX S 4/95, BFH/NV 1996, 256, m.w.N.). Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht gegeben.

Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung hat auch unter Berücksichtigung seiner neuerlichen Ausführungen keine Aussicht auf Erfolg. Die Bewilligung von PKH für das von ihm beabsichtigte Beschwerdeverfahren ist zu versagen, weil gegen eine die Gewährung von PKH ablehnende Entscheidung des FG keine Beschwerde an den BFH möglich ist.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Gerichtsgebühren sind für dieses Verfahren nicht zu erheben (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 1097).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1995834

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