Entscheidungsstichwort (Thema)

Identität der Begriffe „Unterhaltsleistungen“ und „Aufwendungen für den Unterhalt“

 

Leitsatz (NV)

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass der Begriff "Unterhaltsleistungen" i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG mit dem in § 33a EStG verwendeten Begriff "Aufwendungen für den Unterhalt" inhaltlich übereinstimmt.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 33a

 

Gründe

Die Verfahren XI B 206/01, XI B 207/01 und XI B 208/01 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden (§ 73 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―).

Die Nichtzulassungsbeschwerden können keinen Erfolg haben.

1. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Frage, ob die Begriffe "Unterhaltsleistungen" i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und "Aufwendungen für den Unterhalt" i.S. des § 33a Abs. 1 EStG den gleichen oder einen unterschiedlichen Inhalt haben, ist nicht klärungsbedürftig. Sie ist bereits höchstrichterlich geklärt.

Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 12. April 2000 XI R 127/96 (BFHE 192, 75, BStBl II 2002, 130) entschieden, dass nach überwiegender Meinung der Begriff "Unterhaltsleistungen" i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG dem in § 33a EStG verwendeten Begriff "Aufwendungen für den Unterhalt" entspricht. Maßgeblich ist danach, dass die Aufwendungen zum Zwecke des Unterhalts gemacht worden sind. Unterhaltsleistungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG sind die typischen Aufwendungen zur Bestreitung der Lebensführung.

2. Der Kläger hat auch nicht in der von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Form dargelegt, dass die Urteile des Finanzgerichts (FG) vom Urteil des Senats in BFHE 192, 75, BStBl II 2002, 130 abweichen und aus diesem Grund die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert.

Die Zulassung der Revision wegen Divergenz setzt ―nach altem wie nach neuem Recht― voraus, dass den Entscheidungen, die einander widersprechen sollen, im Wesentlichen gleichgelagerte Sachverhalte zugrunde liegen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 28. August 2001 X B 60/01, BFH/NV 2002, 347). Der Sachverhalt im Streitfall ist jedoch mit dem der Entscheidung des BFH in BFHE 192, 75, BStBl II 2002, 130 nicht vergleichbar. Wie das FG zutreffend erkannt hat, lag der Entscheidung des erkennenden Senats ein Fall zugrunde, in dem der zur Unterhaltsleistung verpflichtete Ehegatte dem anderen die gemeinsame Wohnung in Form einer Sachleistung überließ. Im Streitfall hat der Kläger jedoch der zwischenzeitlich geschiedenen Ehefrau nicht Unterhalt in Form einer unentgeltlichen Wohnraumnutzung geleistet.

Die Entscheidung ergeht mit Kurzbegründung gemäß § 116 Abs. 5 FGO.

 

Fundstellen

BFH/NV 2002, 1300

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