Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurückverweisung durch das BVerfG „an ein zuständiges Gericht“

 

Leitsatz (NV)

Hebt das BVerfG lt. Tenor seiner Entscheidung sowohl die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung des BFH über eine Nichtzulassungsbeschwerde als auch die Vorentscheidung des FG auf und verweist es die Sache an den BFH zurück, so kann dieser nicht "in einem eröffneten Revisionsverfahren" entscheiden. Er muss vielmehr die Sache an das FG zurückverweisen, vor dem sie im wiedereröffneten Klageverfahren anhängig ist. Decken sich Tenor und Gründe der Entscheidung des BVerfG nicht, ist der Tenor maßgebend.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; BVerfGG § 95 Abs. 2; UStG 1980 § 4 Nrn. 14, 16 Buchst. b

 

Tatbestand

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ―eine GmbH & Co. KG― betreibt ein Sanatorium mit angestellten Ärzten. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes 1980 (UStG) erfüllt die Klägerin nicht. Bei der Umsatzsteuerfestsetzung für das Streitjahr 1986 folgte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt ―FA―) nicht der Auffassung der Klägerin, der auf ärztliche Leistungen entfallende Anteil ihres Gesamtumsatzes sei gemäß § 4 Nr. 14 Satz 3 UStG als steuerfrei zu behandeln.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Die auf grundsätzliche Bedeutung gestützte Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wies der erkennende Senat mit Beschluss vom 27. September 1993 V B 31/92 (BFH/NV 1994, 419) zurück.

Auf die Verfassungsbeschwerde der Klägerin hin entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 10. November 1999 2 BvR 2861/93 (Deutsches Steuerrecht ―DStR― 1999, 1984, m.Anm.FK):

"Der Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 27. September 1993

- V B 31/92 - sowie das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 27. November 1991 - 13 K 130/89 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an den Bundesfinanzhof zurückverwiesen."

Nach B. II. der Gründe verstoßen beide Entscheidungen gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).

Unter B. II. 2. der Gründe führte das BVerfG abschließend aus:

"Im Ergebnis ist damit kein sachlich rechtfertigender Grund ersichtlich, der Beschwerdeführerin mit Hinweis auf die Rechtsform, in der sie unternehmerische Leistungen erbringt, die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 Satz 3 UStG zu versagen. Der Bundesfinanzhof wird in dem wegen nachträglicher Divergenz gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO eröffneten Revisionsverfahren (vgl. BVerfGE 99, 216, 245) zu prüfen haben, ob es andere, außerhalb der Rechtsform einer gewerblich tätigen Gesellschaft liegende, Gründe gibt, die ärztlichen Leistungen der Beschwerdeführerin von der Umsatzsteuerbefreiung auszunehmen."

Die Klägerin beantragt demgemäß Zulassung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Sache wird an das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg zurückverwiesen, dessen Urteil das BVerfG aufgehoben hat.

Bei der Zurückverweisung der Sache an den Bundesfinanzhof (BFH) geht das BVerfG zwar ausweislich der wiedergegebenen Begründung von einer Entscheidung des BFH in einem "gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO eröffneten Revisionsverfahren" aus. Eine solche Entscheidung kann der BFH aber nicht treffen, weil das BVerfG ―lt. dem Tenor des Beschlusses― (auch) das Urteil des FG aufgehoben hat. Damit befindet sich die Sache im Klageverfahren vor dem FG. Ein Urteil, gegen das ―durch Zulassung― das Revisionsverfahren eröffnet werden könnte, liegt nicht vor.

Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das BVerfG gemäß § 95 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) die Entscheidung auf, in den Fällen des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG verweist es die Sache "an ein zuständiges Gericht" zurück. Der Senat folgt der Auslegung dieser Vorschrift, dass das BVerfG insoweit die allgemeinen Prozessgesetze zu beachten hat (vgl. Maunz/ Schmidt-Bleibtreu/ Ulsamer, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, § 95 Rdn. 28, 29), zumal bei der Zurückverweisung eine Verkürzung des Rechtswegs vermieden werden soll (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. März 1989 1 BvR 1033/82 und 174/84, BVerfGE 80, 1, 33 f.).

Im Übrigen hat das BVerfG sowohl in der Bezugsentscheidung vom 10. November 1998 2 BvR 1057, 1226, 980/91 (BVerfGE 99, 216, 245), als auch im Beschluss vom 10. November 1999 2 BvR 1820/92 (Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 2000, 13) nur den Nichtzulassungsbeschluss des BFH (nicht auch die klageabweisende Entscheidung des FG) aufgehoben und an den BFH zurückverwiesen. Tenor und Gründe dieser Beschlüsse stimmen überein. Ob die Tenorierung im vorliegenden Fall auf einem Versehen beruht, kann offen bleiben. Der Tenor ist jedenfalls eindeutig. Decken sich Tenor und Gründe nicht, ist der Tenor maßgebend (vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 105 FGO Rz. 25, m.Nachw.).

Das FG wird somit im ―wiedereröffneten― Klageverfahren unter Berücksichtigung der Prüfungsvorgaben des BVerfG zu entscheiden haben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 425456

BFH/NV 2000, 963

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