Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine inländische juristische Person

 

Leitsatz (NV)

1. Nach § 142 Abs. 1 FGO i. V. m. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO setzt die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine inländische juristische Person u. a. voraus, daß die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.

2. Allgemeine Interessen sind betroffen, wenn außer den an der Führung des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten eine größere Zahl von Personen durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in Mitleidenschaft gezogen werden könnte.

3. Eine größere Zahl von Personen könnte z. B. dadurch in Mitleidenschaft gezogen werden, daß eine juristische Person bei Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung behindert wäre, ihre der Allgemeinheit dienenden Aufgaben zu erfüllen, oder wenn von der Führung des Rechtsstreits eine größere Zahl von Arbeitsplätzen abhängt.

 

Normenkette

FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 116 S. 1 Nr. 2

 

Fundstellen

Haufe-Index 416680

BFH/NV 1990, 522

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