Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde bei Rüge mangelnder Sachaufklärung, behaupteter Divergenz und grundsätzlicher Bedeutung

 

Leitsatz (NV)

1. Mangelnde Sachaufklärung wegen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes liegt dann nicht vor, wenn es nach der sachlich-rechtlichen Sicht des FG auf die vom Beschwerdeführer für noch aufklärungsbedürftig gehaltenen Umstände nicht ankommt.

2. Divergenz zu einer anderen Entscheidung des BFH kommt dann nicht in Betracht, wenn der Streitfall sich in wesentlichen Punkten von den Vorentscheidungen unterscheidet.

3. Die Frage nach den Voraussetzungen einer Beteiligung am Vermögen einer Gesamthand im Sinne von § 5 Abs. 2 GrEStG sowie die Frage nach dem zeitlichen Zusammenhang zwischen Eintritt und Austritt in bzw. aus der Gesamthand sind solche des Einzelfalls und nicht von grundsätzlicher Bedeutung.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2; GrEStG Schleswig- Holstein § 5 Abs. 2

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches FG

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht begründet.

1. Die von der Beschwerdeführerin erhobene Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes durch das Finanzgericht (FG) rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Es kann insoweit dahinstehen, ob die Darlegungen der Beschwerdeführerin formell überhaupt ausreichen, da sie nicht vorgetragen hat, welche Feststellungen sich nach ihrer Meinung durch die Vernehmung des damaligen Betriebsprüfers vom Finanzamt (FA) M als Zeugen ergeben hätten, so daß sich aus der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht ergibt, inwieweit die als Unterlassen gerügte Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung durch das FG hätte führen können.

Der Vernehmung des Prüfungsbeamten vom FA M bedurfte es nicht. Das FG hat nämlich ohne erkennbaren und von der Beschwerdeführerin gerügten Verfahrensmangel aus seiner sachlich-rechtlichen Sicht, die hier zugrunde zu legen ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 7. Juli 1976 I R 218/74, BFHE 119, 274, BStBl II 1976, 621), ausreichend Feststellungen zu den von der Beschwerdeführerin für noch klärungsbedürftig gehaltenen Fragen getroffen bzw. Feststellungen nicht treffen müssen. Insbesondere hat das FG aufgrund der dienstlichen Äußerung des Prüfungsbeamten festgestellt, daß dieser noch im Jahre 1980 mit konkreten Prüfungshandlungen bei der Beschwerdeführerin, die auch die Grunderwerbsteuer betrafen, begonnen und das beklagte FA dem FA M unter dem 3. Dezember 1980 einen Prüfungsauftrag erteilt hat, und im übrigen bewußt offengelassen, ob und wann der Beschwerdeführerin eine Prüfungsanordnung betreffend Grunderwerbsteuer bekanntgegeben wurde. Letzteres konnte auch ungeklärt bleiben, da nach der sachlich-rechtlichen Sicht des FG (Regelungen der früheren Reichsabgabenordnung - AO - a.F. anwendbar) nicht entscheidend ist, worauf sich die Prüfung nach der Prüfungsanordnung erstrecken soll, sondern worauf sie sich tatsächlich erstreckt. Danach konnte nur entscheidend sein, daß überhaupt eine Prüfungsanordnung gegen die Beschwerdeführerin ergangen ist. Das ist im Streitfall jedoch unstreitig hinsichtlich der Ertragsteuern der Fall gewesen und vom FG festgestellt worden.

2. Auch wegen Abweichung des FG-Urteils von den genannten BFH-Urteilen kommt eine Zulassung der Revision nicht in Betracht.

a) Eine Divergenz zum Urteil des BFH vom 4. August 1976 II R 20/71 (BFHE 119, 387, BStBl II 1977, 123) liegt schon deshalb nicht vor, weil dem FA im Sinne dieser Entscheidung nicht bereits 1975 ,,der Erwerbsvorgang in einer Weise bekannt wurde, daß es - ggf. nach weiteren Ermittlungen - prüfen konnte, ob ein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang vorliegt oder nicht". Denn Zeitpunkt und Umstände des Ausscheidens der . . . aus der Beschwerdeführerin konnten dem FA im Jahre 1975 jedenfalls noch nicht bekanntgeworden sein. Damit war dem FA eine umfassende Würdigung des komplexen Sachverhalts nicht möglich. Schließlich ist nach dem FG-Urteil auch die Frage, ob die Verjährung Ende 1975 oder Ende 1976 begonnen hat, ohne rechtliche Bedeutung, da nach den Feststellungen des FG der Ablauf der Verjährungsfrist bereits 1980 und damit in jedem Falle auch vor Ablauf einer Ende 1975 begonnenen Verjährungsfrist gehemmt wurde.

b) Auch eine Divergenz zum Urteil des BFH vom 12. Juli 1978 II R 166/75 (BFHE 125, 442, BStBl II 1978, 666) liegt nicht vor. Denn das FG hat festgestellt, daß das beklagte FA dem FA M am 3. Dezember 1980 einen Prüfungsauftrag erteilt hat. Somit ist das an sich unzuständige FA M - anders als in dem BFH- Urteil - nicht ,,von sich aus" tätig geworden, sondern hat im Auftrag der sachlich zuständigen Finanzverwaltung Schleswig- Holstein gehandelt, so daß die Hemmungswirkung des § 146a Abs. 3 AO a.F. eingreifen konnte.

3. Schließlich kann eine grundsätzliche Bedeutung der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Rechtsfrage nach den Voraussetzungen einer Beteiligung am Vermögen einer Gesamthand im Sinne von § 5 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) nicht erkannt werden. Das ist in der Regel eine Frage des Einzelfalls und der jeweiligen Gestaltung. Im übrigen hat der BFH in seinem Urteil vom 20. November 1982 II R 38/78 (BFHE 138, 97, BStBl II 1983, 429) entschieden, daß § 5 GrEStG dann nicht eingreift, wenn und soweit der Einbringende entsprechend einem vorgefaßten Plan im Rahmen einer Gesamtvereinbarung in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Grundstückseinbringung seine Gesellschafterstellung auf einen anderen überträgt. Unter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze hat das FG für den Streitfall die Anwendung des § 5 Abs. 2 GrEStG verneint und den Sachverhalt dahin gewürdigt, daß die . . . lediglich unter Einbringung der Grundstücke aber ohne ernstlich gewollte und durchgeführte Beteiligung an der Gesamthand in diese eingetreten ist, um unter Mißbrauch des Instituts der Gesellschaft und unter Inanspruchnahme des § 5 Abs. 2 GrEStG die Grundstücke auf die Beschwerdeführerin zu übertragen. Klärungsbedürftige Fragen von grundsätzlicher Bedeutung verbleiben dabei nicht.

Gleiches gilt auch für die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage nach dem zeitlichen Zusammenhang zwischen Eintritt und Austritt in bzw. aus der Gesamthand. Abgesehen davon, daß diese Rechtsfrage von der Beschwerdeführerin erst nach Ablauf der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als von grundsätzlicher Bedeutung bezeichnet wurde, handelt es sich um eine Frage des Einzelfalls, der über diesen hinaus eine grundsätzliche Bedeutung nicht zukommt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 415306

BFH/NV 1989, 42

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge