Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur schlüssigen Rüge eines wesentlichen Verfahrensmangels i.S. des § 116 Abs. 1 FGO

 

Leitsatz (NV)

Zur schlüssigen Rüge eines Verfahrensmangels i.S. des § 116 Abs. 1 FGO muß der Kläger Tatsachen vortragen, die - ihre Richtigkeit unterstellt - den Mangel ergeben.

An dem Mangel fehlender Gründe i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO leidet eine Entscheidung, die den Beteiligten keine Überprüfung ermöglicht, weil nicht erkennbar ist, auf welchen Feststellungen und Erwägungen sie beruht. Der Umstand, daß das FG zur Begründung seiner Entscheidung nicht auf jeden einzelnen Einwand des Klägers eingegangen ist, führt nicht zu fehlenden, sondern allenfalls zu unvollständigen Gründen, die keinen Mangel i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 5, § 119 Nr. 6 FGO ergeben.

 

Normenkette

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5, § 119 Nr. 6

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 02.02.1999 - II R 91/97 (NV); BFH/NV 1999, 1106

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1133073

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