Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung; Verfassungswidrigkeit des Zinsabschlagsgesetzes

 

Leitsatz (NV)

Die bei einer Nichtzulassungsbeschwerde erforderliche Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gilt auch, wenn die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Kapitalerträgen nach dem Zinsabschlagsgesetz vom 9. November 1992 (BGBl I 1813, BStBl I 682) geltend gemacht wird.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3; EStG § 2 Abs. 1 Nr. 5, § 20 Abs. 1 Nrn. 1, 7; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1; BVerfGG § 80 Abs. 1

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ist nicht gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO "dargelegt". Denn das Erfordernis einer solchen Darlegung bedeutet nach ständiger Rechtsprechung, daß der Beschwerdeführer konkret darauf eingehen muß, inwieweit die als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen umstritten ist (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1993, 479, und vom 21. August 1986 V B 46/86, BFH/NV 1987, 171). Dies gilt auch, wenn -- wie im Streitfall -- die Verfassungswidrigkeit einer bestimmten Besteuerung geltend gemacht wird (BFH-Beschlüsse vom 14. Dezember 1987 V B 77/87, BFH/NV 1989, 27, und vom 27. März 1992 III B 547/90, BFHE 168, 17, BStBl II 1992, 843). Dann ist vom Beschwerdeführer zu erläutern, gegen welche Norm der Verfassung die Steuervorschrift seiner Ansicht nach verstößt und dies näher zu begründen (Klein/Ruban, Der Zugang zum Bundesfinanzhof, S. 71/72, Tz. 160).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht, da sie sich im Grunde auf die Rechtsbehauptung beschränkt, daß die Besteuerung von Kapitalerträgen nach dem Zinsabschlagsgesetz vom 9. November 1992 (BGBl I, 1853, BStBl I, 682) mangels hinreichenden Erfolges nicht den Vorgaben entspreche, die das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Urteil vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89 (BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654) aufgestellt habe. Sie enthält weder eine Auseinandersetzung mit der die Verfassungsmäßigkeit bejahenden Vorentscheidung und den in ihr enthaltenen Schrifttumsangaben, noch mit der sonstigen Literatur.

Danach kommt auch keine offenkundig grundsätzliche Bedeutung in Betracht, so daß von deren Darlegung abgesehen werden könnte (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Mai 1988 IV B 35/87, BFHE 153, 378, BStBl II 1988, 725, und in BFHE 168, 17, BStBl II 1992, 843).

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) angeregte Anrufung des BVerfG durch den Senat selbst gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 80 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes entfällt in einem unzulässigen Rechtsmittelverfahren von vornherein (vgl. BFH-Beschluß vom 31. Januar 1990 VII B 9/89, BFH/NV 1990, 720).

Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.

 

Fundstellen

BFH/NV 1996, 228

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