OFD Magdeburg, 27.7.2006, S 2350 - 19 - St 223/S 2350 - 23 - St 223

 

1. Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit

Bezüge

Den im Ausland eingesetzten Soldaten werden grundsätzlich folgende Bezüge gezahlt:

  1. das steuerpflichtige inländische Grundgehalt
  2. der nach § 3 Nr. 64 EStG steuerfreie Auslandsverwendungszuschlag nach § 58a Bundesbesoldungsgesetz

Die Belastungen und erschwerenden Besonderheiten der Verwendung werden in sechs Stufen des Zuschlags berücksichtigt. Je höher die Belastungen des Bediensteten sind, desto höher ist die entsprechende Stufe. Der Tagessatz der niedrigsten Stufe beträgt bis zu 25,56 EUR, der der höchsten Stufe beträgt 92,03 EUR.

3. anstelle von Auslandstagegeld eine Aufwandsvergütung nach § 17 Bundesreisekostengesetz in Höhe von 6 EUR täglich zur Abgeltung von Verpflegungsmehraufwendungen

Für die ersten drei Monate der Auslandstätigkeit ist diese Vergütung nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei. Nach Ablauf des Dreimonatszeitraums gehört die Aufwandsvergütung zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Werbungskosten

Die mit dem Einsatz entstandenen Aufwendungen sind für die ersten drei Monate nach den Regelungen zu den Reisekosten und im Anschluss daran nach den Grundsätzen der doppelten Haushaltsführung zu berücksichtigen.

Unterkunftskosten

Ein Werbungskostenabzug ist nicht möglich, weil die Unterkunft von der Bundeswehr kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Der geldwerte Vorteil ist nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei.

Verpflegungsmehraufwendungen

Für die ersten drei Monate können Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe des für den jeweiligen Einsatzort geltenden Pauschbetrages geltend gemacht werden. Die steuerfreie Aufwandsvergütung von 6 EUR/täglich ist gegenzurechnen (siehe Bezüge unter Nr. 3.).

Familienheimfahrten

Ein Werbungskostenabzug scheidet mangels eigener Aufwendungen aus. Die Heimflüge werden von der Bundeswehr kostenlos durchgeführt und ihr geldwerter Vorteil ist nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei.

Telefonkosten

Während des als Dienstreise anzusehenden Zeitraums der ersten drei Monate des Einsatzes ist nur ein Abzug von beruflich veranlassten Telefonkosten möglich. Aufwendungen für private Telefonate gehören zu den Kosten der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG).

Anstelle der Aufwendungen für eine wöchentliche Familienheimfahrt im Rahmen der doppelten Haushaltsführung können jedoch auch die Gebühren für ein Ferngespräch bis zu einer Dauer von 15 Minuten mit Angehörigen, die zum eigenen Hausstand gehören, als Werbungskosten geltend gemacht werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Bundeswehr nicht die Kosten für die Telefongespräche übernimmt.

Berechnung der abzugsfähigen Werbungskosten

Die auf die Auslandstätigkeit entfallenden Werbungskosten sind im Verhältnis der steuerpflichtigen Einnahmen zu den während der Auslandstätigkeit erzielten Gesamteinnahmen der Soldaten aufzuteilen. Bei der Verhältnisrechnung sind zur Vermeidung einer Doppelberücksichtigung nur die steuerfreien Einnahmen zu berücksichtigen, die nicht bereits die aufzuteilenden Werbungskosten gemindert haben (z.B. Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen).

 

2. Grundwehrdienstleistende

Der von den Grundwehrdienstleistenden bezogene Wehrsold ist steuerfrei nach § 3 Nr. 5 EStG. Da auch unter Berücksichtigung des Auslandsverwendungszuschlags und der Aufwandsvergütung keine steuerpflichtigen Einkünfte bezogen werden, ist im Hinblick auf § 3c EStG auch kein Werbungskostenabzug möglich.

Die Anlage 3 enthält ein Berechnungsschema zur Ermittlung der abzugsfähigen Werbungskosten bei Auslandseinsätzen von Soldaten.

 

3. Polizeibeamte

Die Bundesländer ordnen ihre Polizeibeamten für die Dauer der Mission zum Grenzschutzpräsidium ab. Angehörige der Bundespolizei (Bundesgrenzschutz) bleiben statusrechtlich Angehörige ihrer Dienststelle.

Das Bundesministerium des Innern verfügt die Zuweisung des deutschen Polizeikontingents (Bund-/Landesbeamte) zu den Vereinten Nationen, wo es der UN-Polizeitruppe unterstellt wird.

Das Dienstverhältnis der Beamten zu ihrem inländischen öffentlichen Arbeitgeber bleibt daher bestehen.

Bezüge

  1. das steuerpflichtige inländische Grundgehalt
  2. Die UN zahlen vor Ort ein Tagegeld („mission subsistance allowance – MSA”) in Höhe von 120 US-Dollar für die ersten 30 Tage und für die Folgezeit 90 US-Dollar. Das Tagegeld wird als Ausgleich für die durch den Auslandseinsatz angefallenen Aufwendungen gezahlt. Abgegolten werden damit ausdrücklich Verpflegung, Unterkunft und Nebenausgaben (z.B. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) am zugewiesenen Dienstort.

Das Tagegeld ist steuerfrei.

Auf Grund der Zahlung des Tagegeldes haben die Polizisten aus reisekostenrechtlichen Gründen nach Verrechnung keinen zusätzlichen Anspruch auf ein Auslandstrennungsgeld.

3. einen nach § 3 Nr. 64 Satz 1 EStG steuerfreien Auslandsverwendungszuschlag gemäß § 58a Bundesbesoldungsgesetz

Bisher wurde dieser Zuschlag auf Grund des gezahlten UN-Tagegeldes täglich um ca. 20 US-Dollar gekürzt. Diese dienstrechtliche Kürzung war jedoch nicht rechtmäßig. Nach dem BVerwG-Urteil vom 30.10.200...

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