Kommentar

Die unterbliebene Angabe des Bewirtenden im amtlich vorgeschriebenen Bewirtungsvordruck gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG (i.d.F. vor Inkrafttreten des StRG 1990) kann auch noch im Rechtsbehelfsverfahren nachgeholt werden (Änderung der Rechtsprechung).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 19.03.1998, IV R 40/95

Anmerkung:

Bewirtungsaufwendungen sind nur aufgrund eines besonderen Nachweises als Betriebsausgaben abziehbar ( Bewirtungskosten ). Hierzu mußte für Veranlagungszeiträume vor 1990, zu denen die obige Entscheidung ergangen ist, ein amtlicher Vordruck ausgefüllt werden; seither genügen eigene Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen.

Zu dem gesetzlich geforderten Inhalt der Unterlagen gehörte – und gehört auch weiterhin – die Angabe des Bewirtenden . Fehlt der Name des Bewirtenden, können die Bewirtungsaufwendungen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Zu der Frage, ob die Angabe des Namens des Bewirtenden im Rechtsbehelfsverfahren noch nachgeholt werden kann, wurden vom BFH bisher unterschiedliche Auffassungen vertreten. Während der I.Senat des BFH (Urteil v. 13. 7. 1994, I R 128-130/93, BStBl 1994 II S.894) die Nachholung zuließ, wollte der IV. Senat des BFH den Abzug in solchen Fällen zunächst nicht gewähren; er rief deshalb den Großen Senat des BFH zur Entscheidung der Streitfrage an (Vorlagebeschluß vom 2. 10. 1997, IV R 40/95).

Nunmehr hat sich der IV. Senat in dem obigen Urteil – unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung – der Auffassung des I. Senats angeschlossen. Damit ist eindeutig geklärt, daß die Angaben über den Namen des Bewirtenden auch noch im Rechtsbehelfsverfahren nachgeholt werden können. Der Große Senat braucht nicht mehr zu entscheiden.

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