OFD Frankfurt, 26.7.2007, S 2354 A - 35 - St 211

Bezug: BFH-Urteil 11.1.2007, VI R 52/03 (BStBl 2007 II S. 317)
  OFD Frankfurt 8.7.1996, S 2354 A – 35 – St 211
  FinMin Hessen 12.7.2007, S 2354 A – 034 – II 3b

Nach übereinstimmender Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder können Bewirtungskosten aus Anlass der Übergabe der Dienstgeschäfte eines Behördenleiters (z.B. Finanzamtsvorsteher oder vergleichbarer leitender Bediensteter anderer Behörden) als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn die Kriterien des o.a. BFH-Urteils berücksichtigt sind.

 

1. Wesentliche Entscheidungsgründe des BFH

Nach diesem Urteil, mit dem der BFH die in EFG 2004 S. 90 veröffentlichte Vorentscheidung des FG Köln vom 19.3.2003 aufgehoben und zur anderweitigen Beratung und Entscheidung zurückverwiesen hat, kommt ein Werbungskostenabzug in Betracht, wenn es sich um ein „Fest des Arbeitgebers” handelt. Diese Frage ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen. Es ist dazu von wesentlicher Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter (des Steuerpflichtigen oder des Arbeitgebers), um Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, um Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Steuerpflichtigen handelt. Ferner ist zu berücksichtigen, in wessen Räumlichkeiten bzw. an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob dies nicht der Fall ist.

In diesem Zusammenhang sieht es die OFD als unschädlich an, wenn bei der Veranstaltung auch Ehepartner und Kinder der betroffenen Behördenleiter anwesend sein können und wenn die Behördenleiter selbst (nicht der Arbeitgeber) befreundete Kollegen einladen konnten.

Der BFH sieht in der Übergabe der Dienstgeschäfte ein rein berufliches Ereignis. Diese Bewertung gilt nach den Grundsätzen des Urteils auch dann, wenn die Übergabe der Dienstgeschäfte mit der Verabschiedung des bisherigen Behördenleiters in den Ruhestand zusammenfällt. Der Eintritt in den Ruhestand stelle – ungeachtet der Tatsache, dass er auch ein persönliches Ereignis im Leben des Betroffenen sei – in erster Linie den letzten Akt im aktiven Dienst des Steuerpflichtigen dar. Er sei folglich Teil der Berufstätigkeit.

 

2. Entscheidung des Finanzgerichts im zweiten Rechtsgang

Mit Urteil vom 2.5.2007, 5 K 703/07 hat das Finanzgericht Köln auf der Grundlage der BFH-Entscheidung dargelegt, dass für den Abzug von Bewirtungsaufwendungen in den oben dargestellten Fällen jedenfalls auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG erfüllt sein müssen. Danach hat der Steuerpflichtige zum Nachweis der Höhe und der beruflichen Veranlassung der Aufwendungen schriftlich Angaben zum Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung zu machen und deren Richtigkeit durch seine Unterschrift zu bestätigen.

 

3. Anwendung

Die Grundsätze der o.a. Entscheidungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1

EStG § 12 Nr. 2 Satz 2

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