OFD Münster, 26.1.2010, S 4521 - 12 - St 24 - 35

Aktualisiert am 1.12.2010

Lebenslängliche Nutzungen und Leistungen (z.B. Leibrenten, Nießbrauchs- und Wohnrechte), die eine Gegenleistung i.S. des § 8 Abs. 1 GrEStG darstellen, werden nach § 14 BewG – unter Beachtung des § 17 Abs. 3 Satz 2 BewG – bewertet.

Für Zwecke der Grunderwerbsteuer war der Vervielfältiger für die Bewertung von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen nach § 14 BewG bisher nach der Anlage 9 zu § 14 BewG zu ermitteln. Aufgrund Artikel 2 Nr. 4 des Erbschaftsteuerreformgesetzes (ErbStRG) vom 24.12.2008 (BGBl 2008 I, S. 3018) wurde § 14 BewG zum 1.1.2009 geändert.

Nach der Neufassung des § 14 BewG sind die Vervielfältiger zur Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen oder Leistungen jährlich durch das Statistische Bundesamt anhand der aktuellen Sterbetafeln zu ermitteln und allgemein anzuwenden. Die Veröffentlichung der aktuellen Vervielfältiger erfolgt durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Bundessteuerblatt (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 4 BewG). Die jeweiligen Vervielfältiger sind für alle Kapitalwertermittlungen nach § 14 BewG auf Bewertungsstichtage vom 01.01. bis 31.12. des jeweiligen Jahres anzuwenden.

Das BMF hat bisher für folgende Jahre Vervielfältiger veröffentlicht:

Jahr BMF-Schreiben vom Az. Fundstelle
2011 8.11.2010 IV D 4 – S 3104/09/10001/2010/0873300 BStBl 2010 I S. 810
2010 1.10.2009 IV C 2 – S 3104/09/10001/2009/0646710 BStBl 2009 I S. 1168
2009 20.1.2009 IV C 2 – S 3104/09/10001/2009/0035006 BStBl 2009 I S. 270
2008 und früher Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 7.12.2001 (Anhang 10 der ErbStR 2003) BStBl 2001 I S. 1041

Die für die Jahre 2007 und 2008 mit BMF-Schreiben vom 17.3.2009 (IV C 2-S 3104/09/10001/2009/0178686, BStBl 2009 I S. 474) bekannt gegebenen Vervielfältiger sind für Zwecke der Grunderwerbsteuer nicht anzuwenden, da diese ausschließlich für Zwecke der Erbschaftsteuer gelten, bei denen ein Antrag nach Artikel 3 ErbStRG gestellt wurde.

Die jeweiligen Vervielfältiger sind auf alle noch offenen Fälle entsprechend anzuwenden.

Diese Verfügung wird jährlich um die mit entsprechenden BMF-Schreiben neu veröffentlichten Vervielfältiger ergänzt.

 

Normenkette

BewG § 14;

GrEStG § 9

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge