OFD Frankfurt, 13.10.2011, S 2244 A - 40 - St 215

Bezug: BMF-Schreiben vom 22.9.2011, IV C 6 – S 2170/10/10001

Für die Verwirklichung des § 17 Abs. 1 EStG ist eine entgeltliche Übertragung der Gesellschaftsanteile erforderlich. Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen spricht eine nur in Ausnahmefällen zu widerlegende Vermutung dafür, dass ein (teilweise) unentgeltliches Geschäft vorliegt (BFH vom 7.3.1995, BStBl 1995 II S. 693 m.w.N.). Um diese Vermutung zu widerlegen, muss der vereinbarte Kaufpreis den tatsächlichen Unternehmenswert widerspiegeln.

Das Stuttgarter Verfahren erreicht seit dem 1.1.1993 bedingt durch die gesetzliche Anordnung der Übernahme der Steuerbilanzwerte den gemeinen Wert der Anteile regelmäßig nicht mehr und führt zu zu niedrigen Werten (BFH vom 22.8.2002, BFH/NV 2003 S. 11). Daher kam bereits bisher das Stuttgarter Verfahren für ertragsteuerliche Zwecke nicht zur Anwendung (§ 11 Abs. 2 Satz 3 BewG a.F.). Durch das Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24.12.2008 (BGBl 2008 I S. 3018) wurde die Unternehmensbewertung auch für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer grundlegend neu geregelt. An die Stelle der Anteilsbewertung nach dem Stuttgarter Verfahren tritt das vereinfachte Ertragswertverfahren (§§ 199203 BewG). Mangels Ausschluss in § 11 Abs. 2 BewG gilt das vereinfachte Ertragswertverfahren uneingeschränkt auch für die Ertragsteuern.

Gem. BMF-Schreiben vom 22.9.2011 sind die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 17.5.2011 (BStBl 2011 I S. 606) zur Anwendung der §§ 11, 95 bis 109 und 199 ff. BewG in der Fassung des ErbStRG für ertragsteuerliche Zwecke bei der Bewertung von Unternehmen und Anteilen an Kapitalgesellschaften entsprechend anzuwenden.

Die Feststellungslast dafür, dass das vereinfachte Ertragswertverfahren dabei zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt, trägt der Steuerpflichtige.

 

Normenkette

EStG § 17 Abs. 1;

BewG § 11

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