Verwertungsverbot bei nicht unerheblichem Verfahrensverstoß im Hinblick auf Grundrechte: Umso erstaunlicher ist es, dass das LG Paderborn nun eine solche Ausnahme für den Fall erkannt hat, dass nicht ausreichend begründete ermittlungsrichterliche Beschlüsse Zweifel an der Einhaltung des Richtervorbehalts begründen und zu einem Beweisverwertungsverbot führen können (LG Paderborn vom 12.7.2021 – 02 KLs 6 Js 44/19 – 3/19 zur Anordnung der Überwachung der Telekommunikation bei bandenmäßiger Steuerhinterziehung). Begründet wurde dies mit einem nicht unerheblichen Verfahrensverstoß im Hinblick auf verschiedene Grundrechte.

Prinzip des Richtervorbehalts: Das LG Paderborn stellt ausdrücklich klar, dass der Richtervorbehalt keine bloße Formsache ist. Durch ihn soll gewährleistet werden, dass eine unabhängige und neutrale Instanz durch eine vorbeugende Kontrolle der beantragten Maßnahme dafür Sorge trägt, dass die Interessen der Beteiligten gebührend Berücksichtigung finden. Mache es für die Frage der Verwertbarkeit eines Beweismittels keinen Unterschied, ob der die Maßnahme anordnende Richter die Eingriffsvoraussetzungen vor Unterzeichnung eines Beschlusses mit einiger Sorgfalt geprüft hat, oder nicht, würde das das Prinzip des Richtervorbehalts ad absurdum führen (LG Paderborn, a.a.O.).

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