Leitsatz

Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die gesicherte Forderung erloschen ist, trifft den Sicherungsgeber auch, wenn er nicht Schuldner der Forderung ist.

Da das Nichtbestehen der gesicherten Forderung auf tatsächlichen Ereignissen wie z. B. Zahlungen beruhen, handelt es sich nicht um den Beweis eines so genannten Negativums, so dass der beweisbelasteten Partei keine Erleichterungen, z. B. durch Zugestehen eines Auskunftsanspruchs gegen den Sicherungsnehmer über das Schicksal der Forderung, zuzugestehen sind. Auch der Umstand, dass der Sicherungsgeber nicht Schuldner der gesicherten Forderung ist, stellt keinen Anlass für Beweiserleichterung dar. Dementsprechend braucht der Sicherungsnehmer dem Sicherungsgeber keine Darlegung über das Schicksal der Forderung abzugeben.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 07.12.1999, XI ZR 67/99

Anmerkung

Praxishinweis: Sofern das Nichtvorliegen von Tatsachen Anspruchsvoraussetzung ist, wird der eigentlich beweisbelasteten Partei der Beweis erleichtert, indem – im Rahmen des Zumutbaren – der Prozessgegner gegen das substantiierte Bestreiten der negativen Tatsache durch die beweisbelasteten Partei Tatsachen darlegen muss, die für das Bestehen des Positivums sprechen.

Dieser Grundsatz im Zivilprozess findet in diesem Fall keine Anwendung, da der Sicherungsgeber zumutbar die Tatsachen, die zum Erlöschen der Forderung geführt haben, darlegen und beweisen kann.

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