nicht unmittelbar als Schutzvorrichtung dienende Einfriedungen, allgemeine Wege- und Platzbefestigungen, nicht transportable Kassenhäuschen, Kioske, Klub-, Aufenthalts-, Umkleide- und Wirtschaftsräume, Büros und Caddy-Räume, Bäder und Toilettenräume, Verkaufsräume, Lager- und Werkstatträume: nein; besonders hergerichtete Abschläge, Spielbahnen, Roughs und Greens, Spielbefestigungen, Drainage, Rasen, Spielbahnhindernisse, Übungsflächen, Abgrenzungseinrichtungen, Anzeige- und Markierungseinrichtungen sowie Gegenstände, Unterstehhäuschen, Küchen- und Ausschankeinrichtungen, Bewässerungsanlagen einschließlich Brunnen und Pumpen, soweit sie ausschließlich der Golf-Rasenflächen dienen: ja[1]

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