Erstreckt sich ein Gewerbebetrieb auch auf das Ausland, besteht grundsätzlich Gewerbesteuerpflicht hinsichtlich des erzielten Gesamtgewinns. Allerdings ist der Gewerbeertrag insoweit (positiv oder negativ) zu korrigieren um den Teil des Gewerbeertrags, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfällt.[1]
Montagearbeiten im Ausland
Führt der Gewerbetreibende ganzjährig im Ausland Montagearbeiten durch, ist gleichwohl ein Teil des Gewerbeertrags der inländischen Geschäftsleitungs-Betriebsstätte zuzurechnen.[2]
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