3.1 Allgemeines

Bedeutung hat der Betriebsstättenbegriff insbesondere für die Gewerbesteuer, die unmittelbar an die Begriffsauslegung des § 12 AO anknüpft. Danach erfordert eine Betriebsstätte i. S. d. § 12 Satz 1 AO eine Geschäftseinrichtung oder Anlage mit einer festen Beziehung zur Erdoberfläche, die von einer gewissen Dauer ist, der Tätigkeit des Unternehmens dient und über die der Steuerpflichtige eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat.[1] So wird der Steuergegenstand in § 2 Abs. 1 GewStG als gewerbliches Unternehmen i. S. d. Einkommensteuergesetzes beschrieben, das gewerbesteuerpflichtig ist, soweit es im Inland betrieben wird. § 2 Abs. 1 Satz 3 GewStG bestimmt, dass ein Gewerbebetrieb im Inland betrieben wird, soweit für ihn im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird. Im Bereich der Organschaft gilt die Organ-Kapital-Gesellschaft als Betriebsstätte des Organträgers.[2] Bei Arbeitsgemeinschaften[3] besteht die Besonderheit, dass ihre Betriebsstätten anteilig als Betriebsstätten der beteiligten Unternehmen gelten.

 
Wichtig

Verpachtungsstätte

Betriebsstätte kann dabei auch eine Verpachtungstätigkeit sein, wenn sie als gewerbliche Tätigkeit anzusehen ist.[4] Das Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ist stets eine Betriebsstätte i. S. e. Gewerbebetriebs.

3.1.1 Kürzungen bei ausländischer Betriebsstätte

Erstreckt sich ein Gewerbebetrieb auch auf das Ausland, besteht grundsätzlich Gewerbesteuerpflicht hinsichtlich des erzielten Gesamtgewinns. Allerdings ist der Gewerbeertrag insoweit (positiv oder negativ) zu korrigieren um den Teil des Gewerbeertrags, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfällt.[1]

 
Wichtig

Montagearbeiten im Ausland

Führt der Gewerbetreibende ganzjährig im Ausland Montagearbeiten durch, ist gleichwohl ein Teil des Gewerbeertrags der inländischen Geschäftsleitungs-Betriebsstätte zuzurechnen.[2]

3.1.2 Gewerbesteuerzerlegung

Befinden sich Betriebsstätten desselben Gewerbebetriebs in mehreren Gemeinden, wird die Gewerbesteuer in jeder Gemeinde nach dem Teil des Steuermessbetrags erhoben, der auf sie entfällt.[1] Der Steuermessbetrag ist in diesem Fall auf alle Gemeinden zu zerlegen, in denen im Erhebungszeitraum Betriebsstätten unterhalten worden sind.[2]

Erstreckt sich eine einheitliche Betriebsstätte räumlich auf mehrere Gemeinden, erfolgt die Zerlegung nach den Regelungen des § 30 GewStG.

Eine einheitliche Betriebsstätte ist gegeben, wenn in räumlicher, organisatorischer, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht ein einheitliches Ganzes besteht.[3]

Zerlegungsmaßstab ist grundsätzlich die in den einzelnen Betrieben gezahlte Summe der Arbeitslöhne im Verhältnis zur Summe der im gesamten Unternehmen gezahlten Arbeitslöhne.[4]

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