Unter dem einheitlichen Begriff Betriebsstätte werden unterschiedliche Vorstellungen und Tatbestände verstanden. Bei der Prüfung, ob eine Betriebsstätte vorliegt, ist grundsätzlich zwischen 3 unterschiedlichen Ebenen zu differenzieren. Dies ist zunächst das innerstaatliche deutsche Recht. § 12 AO enthält eine Definition der Betriebsstätte, wobei in den Anwendungsfällen der Zins- und Lizenzrichtlinie die Definition in § 50g Abs. 3 Nr. 5 Buchst. c) EStG anzuwenden ist. Damit bestehen schon nach innerstaatlichem, deutschem Recht 2 Definitionen.[1] Hiervon unabhängig ist zu prüfen, ob die Vorgaben des ausl. Rechts für das Vorliegen einer Betriebsstätte erfüllt sind. Diese können von den Wertungen des deutschen Rechts – sei es aufgrund einer abweichenden gesetzlichen Regelung oder einer unterschiedlichen Auslegung durch die Rechtsprechung differieren. Auf einer dritten Ebene ist schließlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen, die nach Maßgabe der DBA an das Vorliegen einer Betriebsstätte gestellt werden, zutreffen. Hierbei kann es zu unterschiedlichen Qualifikationen kommen. Zugleich zeigt sich, dass mit dem vermeintlich einheitlichen Begriff der Betriebsstätte im Detail sehr unterschiedliche Ausgestaltungsformen und Besteuerungskonsequenzen verbunden sein können. Dies erschwert die praktische Handhabung.

Die Beurteilung als Betriebsstätte innerhalb eines Rechtskreises entfaltet keine Bindungswirkung für den bzw. die anderen Bereich(e). Hieraus entsteht zunächst die Notwendigkeit, eine isolierte Bestimmung des jeweiligen Betriebsstättenbegriffs vorzunehmen. Darauf aufbauend ist zu untersuchen, welche Konsequenzen sich aus möglicherweise unterschiedlichen Qualifikationen nach den jeweiligen Vorgaben ergeben. Liegt keine Betriebsstätte i. S. d. Definition des DBA vor, wird der ausländische Staat an einer Besteuerung der Einkünfte gehindert.

[1] Ursächlich hierfür ist, dass die Zins- und Lizenzrichtlinie in nationales Recht umzusetzen war und damit zwingend auch die darin enthaltene Definition der Betriebsstätte. Wenn der Gesetzgeber ein Auseinanderfallen der Betriebsstättenbegriffe hätte verhindern wollen, hätte er § 12 AO an die Vorgabe der Richtlinie anpassen können. Dies wurde aber offenbar als nicht sachgerecht angesehen.

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