Ja Nein

1. Ist die Prüfungsanordnung durch die zuständige Behörde ergangen?

  • Kleinst-, Klein- und Mittelbetriebe: Amtsbetriebsprüfungsstellen des zuständigen Finanzamts
  • Großbetriebe: Finanzamt für Großbetriebsprüfung
  • Konzerne: Finanzamt für Konzernbetriebsprüfung

2. Ist die Prüfungsanordnung schriftlich oder elektronisch ergangen?

  1. Nach § 196 AO bestimmt die Finanzbehörde den Umfang der Außenprüfung in einer schriftlich oder elektronisch (über ELSTER) zu erteilenden Prüfungsanordnung mit Rechtsbehelfsbelehrung (§ 356 AO).
  2. Gibt die Prüfungsanordnung genau Aufschluss darüber, welche Jahre oder Voranmeldungs- bzw. Lohnsteueranmeldungszeiträume geprüft werden sollen?
  3. Gibt die Prüfungsanordnung die zu prüfenden Steuerarten, Steuervergütungen, Prämien und Zulagen explizit an?
  4. Soweit eine abgekürzte Außenprüfung erfolgen soll, sind hierbei auch die zu prüfenden Sachverhalte zu benennen (§ 203 AO ist anzuführen).
 
 
 
 
 
 
 
 
3. Ist bei der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung eine ggf. bestehende Empfangsvollmacht beachtet worden (z.B. an den Steuerberater, Rechtsanwalt)?
Wenn nein: Die Einspruchsfrist für die Prüfungsanordnung beginnt erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, an dem der Empfangsbevollmächtigte von der Prüfungsanordnung Kenntnis erhält.
4. Zutreffende Bekanntgabe der Prüfungsanordnung? Die Anordnung des Prüfungsbeginns sowie die Festlegung des Prüfungsorts und des Prüfungsbeginns stellen zwei selbstständige Verwaltungsakte dar, die selbstständig angefochten werden können. Eine Anfechtungsklage nach Durchführung der Außenprüfung ist unzulässig. Ein Anfechtungsantrag muss auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt werden. Das besondere Feststellungsinteresse besteht bei Anfechtung einer Prüfungsanordnung, weil ein Verwertungsverbot nach der Rechtsprechung des BFH nur eingreift, wenn die Prüfungsanordnung aufgehoben oder für rechtswidrig erklärt worden ist (BFH, Urteil v. 4.12.12, VIII R 5/10, BStBl 2014 II S. 220).

Inhaltsadressat/Prüfungssubjekt richtig bezeichnet?

(Inhaltsadressat/Prüfungssubjekt ist derjenige, bei dem die Prüfung durchgeführt wird.)

Zutreffende Bezeichnung aus Bekanntgabe-Adressaten?

(Bekanntgabeadressat ist die Person/Personengruppe, der die Prüfungsanordnung bekannt zu geben ist; i.d.R. ist der Bekanntgabe-Adressat mit dem Inhaltsadressat identisch.)

Zutreffende Bezeichnung des Empfängers?

(Empfänger ist derjenige, dem die Prüfungsanordnung tatsächlich zugehen soll, damit sie durch Bekanntgabe wirksam wird; i.d.R. ist dies der Bekanntgabeadressat. Bei entsprechender Bevollmächtigung kann dies auch der Steuerberater sein. Empfänger muss im Anschriftenfeld der Prüfungsanordnung mit seinem Namen und postalischer Anschrift vollständig bezeichnet sein.)
Bei Einzelunternehmen Name und Anschrift des Inhabers?
Bei GbR Name(n) und ggf. Firma, ggf. des Vertreters und richtige Adresse?
Bei OHG/KG Name(n) inklusive Firma ggf. des Vertreters und richtige Adresse?
Bei Kapitalgesellschaften Firma und richtige Adresse?
Bei Gesellschaft in/nach Liquidation Name(n) und richtige Adresse(n) eines jeden früheren Gesellschafters?
Bei Insolvenz, Zwangsverwaltung, Testamentsvollstreckung ist die Prüfungsanordnung an den Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter bzw. Testamentsvollstrecker gerichtet?
Bei Prüfung einzelner Gesellschafter oder Ehegatten Name und genaue Adresse des einzelnen Gesellschafters oder Ehegatten?
Bei Empfangsbevollmächtigten (z.B. Steuerberater) Bekanntgabe an Empfangsbevollmächtigten mit richtiger Anschrift?

5. Ist die Prüfungsanordnung auf die richtige Rechtsgrundlage gestützt?

Nach § 193 Abs. 1 AO unterliegen Einkünfte nach §§ 13, 15, 18 EStG uneingeschränkt der Außenprüfung, jedoch nicht bei § 24 Nr. 2 EStG, da kein Betrieb "unterhalten" wird.

  • § 193 Abs. 1 letzter Halbsatz AO:

    Liegt ein Anwendungsfall des § 147a AO (6-jährige Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen bei Überschusseinkünften > 500.000 EUR) vor?

  • § 193 Abs. 2 Nr. 1 AO:

    Liegt ein Anwendungsfall von Abzugs- oder Anmeldesteuern vor? Die korrekte Ermittlung, Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuerabzugsbeträge wird vom zuständigen Betriebsstättenfinanzamt durch die regelmäßig stattfindenden Lohnsteuer-Außenprüfungen nach § 42f EStG überwacht.

    Mit der Einführung des § 42f Abs. 4 EStG besteht (bereits seit dem Jahr 2010) die gesetzliche Möglichkeit, die in der Regel getrennt voneinander stattfindenden Außenprüfungen von Steuerverwaltung (§ 42f EStG) und Rentenversicherungsträgern (§ 28p SGB IV) auf Ihr Verlangen hin gleichzeitig durchführen zu lassen (ohne unmittelbaren Rechtsanspruch).

  • § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO:

    Eingeschränkte Prüfungsmöglichkeit für alle anderen Steuerpflichtigen. Die Prüfungsanordnung muss in diesem Fall hinreichend begründet sein, die bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts ist nicht ausreichend.

  • Ehegatten (bzw. Lebenspartner s. §§ 26, 26b EStG i. V. m. § 2 Abs. 8 EStG unter Hinweis auf BVerfG v. 7.5.2013,...

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