International koordinierte Außenprüfungen können den Prüfungsdruck auf den Stpfl. erhöhen. Andererseits können sie auch dazu beitragen, dass die beteiligten Steuerverwaltungen schon im Prüfungsverfahren zu einer Einigung über die Qualifikation bestimmter Einkünfte kommen und damit Qualifikationskonflikte und Doppelbesteuerungen vermieden werden. Dem Stpfl. werden dadurch u. U. langwierige und kostenintensive Gerichtsverfahren oder Verständigungs- und Schiedsverfahren erspart. Der Stpfl. hat jedoch keinen Anspruch auf Durchführung einer solchen koordinierten Außenprüfung, um sich die damit verbundenen Vorteile zu verschaffen.

Außerdem kann die Verweigerung der Mitwirkung von ausl. Finanzbeamten an der Außenprüfung als Verletzung der Mitwirkungspflichten gesehen werden. Innerhalb der EU hätte das die gleichen Folgen wie die Verweigerung der Mitwirkung eines inl. Finanzbeamten und könnte dann zu Zwangsmaßnahmen nach den §§ 328ff. AO und zu für den Stpfl. nachteiligen Schätzungen nach § 162 AO führen. Der Stpfl. sollte daher sorgfältig abwägen, ob er die Mitwirkung von ausl. Finanzbeamten zulässt oder im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten hiergegen vorgeht. Rechtsschutz wird in gleicher Weise gewährt wie gegen eine inländische Außenprüfung, regelmäßig also durch Anfechtung der Prüfungsanordnung.

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