Leitsatz

Zur Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung bei Erweiterung des Prüfungszeitraums

 

Sachverhalt

Es ging um die Frage, ob die Erweiterung des Prüfungszeitraums einer Betriebsprüfung gerechtfertigt ist, weil mit nicht unerheblichen Steuernachforderungen zu rechnen ist.

 

Entscheidung

Eine Außenprüfung kann einen oder mehrere Besteuerungszeiträume erfassen. Der Umfang der angeordneten Prüfung steht im Ermessen des Finanzamtes, das hierbei die BpO (St) mit den dortigen Regelungen zu beachten hat. Danach soll bei anderen Betrieben als Großbetrieben der Prüfungszeitraum nicht über die drei letzten Besteuerungszeiträume, für die vor Bekanntgabe der Prüfungsanordnung Steuererklärungen für die Ertragsteuern abgegeben wurden, zurückreichen (§ 4 Abs. 2 BpO (St). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Besteuerungsgrundlagen nicht ohne Erweiterung des Prüfungszeitraums festgestellt werden können oder mit nicht unerheblichen Steuernachforderungen oder nicht unerheblichen Steuererstattungen oder -vergütungen zu rechnen ist oder der Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit besteht.

Im entschiedenen Streitfall ging es um die Frage, ob mit nicht unerheblichen Steuernachforderungen zu rechnen ist. Dies erfordert eine Voraussage, die durch Tatsachen gestützt sein muss. Dabei ist die Berechtigung, den Prüfungszeitraum zu erweitern, grundsätzlich aus der Sicht der Verhältnisse zu beurteilen, die dem Finanzamt im Zeitpunkt der Anordnung der Erweiterung des Prüfungszeitraums bekannt waren und zur Begründung dieser Anordnung dienten. Ergeht jedoch eine Einspruchsentscheidung, sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Ergehens der Einspruchsentscheidung maßgebend. Im Streitfall hatten sich aus der durchgeführten Betriebsprüfung erhebliche Gewinnerhöhungen aus ungeklärten Geldzuflüssen ergeben, die eine Ausdehnung auf die Vorjahre rechtfertigten.

(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az des BFH: III B 13/03)

 

Hinweis

Das Gericht wies außerdem darauf hin, dass es bei einer Prüfungserweiterung grundsätzlich auch keiner zusätzlichen Bekanntgabefrist bedarf, d.h. die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung kann durchaus mit dem Beginn der Prüfung zusammenfallen.

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.12.2002, 13 K 128/00

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