Kommentar

Betriebsausgaben, Werbungskosten und andere Ausgaben sind steuerlich nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerzahler dem Verlangen des Finanzamts nicht nachkommt, die Gläubiger oder Empfänger der Zahlung genau zu benennen ( § 160 AO ). Hat das Finanzamt berechtigten Grund zur Annahme, daß der Empfänger im Inland steuerpflichtig ist und die Zahlung noch nicht versteuert hat, kann es unabhängig von seiner eigenen Amtsermittlungspflicht die Benennung des Empfängers verlangen ( Betriebsausgaben , Schmiergeld ).

Zu einer ordnungsgemäßen genauen Empfängerbezeichnung gehört bei natürlichen Personen grundsätzlich die Angabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts des Zahlungsempfängers. Werden diese Angaben nicht gemacht, kann das Finanzamt die Zahlungen nicht zum Abzug zulassen, d. h. dem steuerpflichtigen Gewinn hinzurechnen. Nach ständiger Rechtsprechung dürfen die Zahlungen nur in dem Umfang dem Gewinn hinzugerechnet werden, in dem sie bei dem mutmaßlichen Zahlungsempfänger zu einer Besteuerung geführt hätten. Ist anzunehmen, daß der mutmaßliche Zahlungsempfänger die Zahlungen mit einem niedrigeren Steuersatz der Steuer hätte unterwerfen müssen, dürfen die Zahlungen bei dem Zahlenden, dessen Einkommen mit einem höheren Steuersatz belastet ist, nur zum Teil hinzugerechnet werden. Denn die Regelung des § 160 AO soll nicht zu mehr Steuereinnahmen führen als eine unmittelbare Versteuerung des Honorars beim Empfänger. Da der Gewerbeertrag stets der nach den Vorschriften des EStG ermittelte Gewinn zu- oder abzüglich bestimmter Beträge ist, ist es zwangsläufig, daß die Zahlungen an den nichtbenannten Empfänger auch dann beim Gewerbeertrag hinzuzurechnen und nicht abzuziehen sind, wenn der Zahlungsempfänger mutmaßlich nicht gewerbesteuerpflichtig ist.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 15.03.1995, I R 46/94

Anmerkung

Anmerkung: Im Urteilsfall ging es um Zahlungen an Ärzte, die ein Pharma-Unternehmen für die klinische Prüfung von Arzneimitteln und anderen Arbeiten zahlte. Im Einzelfall wurde der Abzug eines Honorars als Betriebsausgabe versagt, weil das Unternehmen die Privatanschrift eines Arztes nicht bekanntgegeben hat.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge