Aufgrund der erforderlichen Einhaltung der fünf- bzw. siebenjährigen Nachbehaltensfrist ist bei der klassischen Betriebsaufspaltung diese auch im Nachgang der Übertragung grundsätzlich weiterhin aufrechtzuerhalten. In solchen Konstellationen stellt der Wegfall der Betriebsaufspaltung auf Ebene der Betriebspersonengesellschaft regelmäßig eine Betriebsaufgabe dar (s.o.), die einer schädlichen Veräußerung i.S.v. § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 a.E. ErbStG gleichgestellt wird.

Beraterhinweis Der ertragsteuerlichen Folge der Entnahme ins Privatvermögen kann vorgebeugt werden, indem das Besitzunternehmen als gewerblich geprägte Personengesellschaft ausgestaltet wird und die Anteile an der Betriebskapitalgesellschaft in die Personengesellschaft eingebracht werden. Trotz des Wegfalls der Betriebsaufspaltung bleibt es bei Betriebsvermögen und es kommt somit nicht zur Aufdeckung der stillen Reserven hinsichtlich des Grundbesitzes.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge