Leitsatz

Die X-GmbH & Co. KG ist aus einer im Jahr 1972 gegründeten Spezialmaschinenfabrik hervorgegangen. Im Jahr 1987 übernahm die G-GmbH den Produktionsbereich, während die KG ab diesem Zeitpunkt als reine Besitzgesellschaft fungierte. A und B sind zu je 50 % als Kommanditisten an der KG beteiligt. Sie sind darüber hinaus zu je 50 % als Gesellschafter an der Komplementär-GmbH sowie der G-GmbH beteiligt. Wirtschaftsjahr der X-GmbH & Co. KG (Besitzgesellschaft) wie auch der G-GmbH (Betriebsgesellschaft) ist das Kalenderjahr. Die Satzung der G-GmbH sieht vor, daß die Bilanz der Gesellschaft von der Geschäftsführung alljährlich spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahrs zu erstellen ist. Über die Verwendung des sich aus der genehmigten Bilanz ergebenden Gewinn-Verlustbetrags hat die Gesellschafterversammlung durch Mehrheitsbeschluß zu entscheiden. Für den Fall, daß ein Mehrheitsbeschluß nicht zustande kommt, soll ein Gewinn einem Gewinnvortragskonto, ein Verlust einem Verlustvortragskonto zugeführt werden ( → Betriebsaufspaltung ).

Der Jahresabschluss der KG für das Streitjahr 1989 wurde am 25. 6. 1990, der der G-GmbH 5 Tage später, am 30. 6. 1990, erstellt. Bei diesen Daten handelt es sich jeweils um den Zeitpunkt der Unterzeichnung durch die mit der Erstellung beauftragte Person. Die Gesellschafter der KG stellten die Bilanz am 25. 6. 1990 in der vorgesehenen Form fest. Die Bilanz der G-GmbH wurde demgegenüber in deren Gesellschafterversammlung vom 3. 12. 1990 festgestellt. Wie in der Anlage zur Bilanz vorgeschlagen, beschlossen die Gesellschafter der G-GmbH zugleich eine Gewinnausschüttung für das Jahr 1989 in Höhe von 1 Mio. DM. Nach einer Außenprüfung erfasste das Finanzamt die im Jahr 1990 nach Bilanzaufstellung und Bilanzfeststellung bei der KG von der G-GmbH beschlossene Ausschüttung als Sonderbetriebseinnahme 1989 von A und B. Damit waren die KG bzw. A und B nicht einverstanden.

Ihre Gegenwehr wurde belohnt. Der BFH entscheidet, daß die KG handelsrechtlich weder verpflichtet noch berechtigt war, in ihrer Bilanz zum 31. 12. 1989 einen Anspruch auf Ausschüttung des Gewinns der G-GmbH auszuweisen. Demzufolge bestand auch steuerlich keine Aktivierungspflicht . Der BFH stellt sich auf den Standpunkt, dass allein aus dem Umstand, daß zwischen der KG und der G-GmbH eine Betriebsaufspaltung bestanden hat, eine Pflicht zur phasengleichen Aktivierung von Gewinnansprüchen nicht hergeleitet werden kann. Er hält eine Erweiterung der Pflicht zur phasengleichen Aktivierung über die bisherige Rechtsprechung des BFH hinaus nicht für zulässig. Er neigt sogar der Auffassung zu, von der phasengleichen Aktivierung von Dividendenansprüchen ganz Abstand zu nehmen oder sie auf die Fälle des – hier nicht gegebenen – „Vertragskonzerns” zu beschränken. Eine Einschränkung wäre möglicherweise für die Fälle zu machen, in denen eine langjährige Übung festzustellen ist, den jeweiligen Gewinn der Tochtergesellschaft in dem auf seine Entstehung folgenden Jahr auszuschütten. Hierin könnte ein Beweisanzeichen dafür gesehen werden, dass die entsprechende Absicht jeweils bereits am Ende des Jahres der Gewinnerzielung bestand. Im Urteilsfall hingegen hat die G-GmbH die Jahresüberschüsse der beiden seit ihrer Gründung abgelaufenen Vorjahre einem Gewinnvortragskonto zugeführt. Dies war in der Satzung ausdrücklich vorgesehen. Hierin sieht der BFH den für seine Entscheidung wesentlichen Umstand.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 26.11.1998, IV R 52/96

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