Betriebsausgaben, allgemein: Der Begriff der Betriebsausgabe (BA) ist in § 4 Abs. 4 EStG definiert und verdrängt einen darüber hinausgehenden handelsrechtlichen Ausweis.[1] Voraussetzung für den steuermindernden Abzug von Aufwendungen ist ein betrieblicher Veranlassungszusammenhang. Dieser liegt vor, wenn die jeweiligen Aufwendungen

  • objektiv mit dem Betrieb zusammenhängen und
  • auch subjektiv dazu bestimmt sind, dem Betrieb zu dienen.[2]

Beachten Sie: Für den Nachweis der betrieblichen Veranlassung und die Höhe der Aufwendungen trägt der Steuerpflichtige (Stpfl.) die objektive Feststellungslast.[3]

Betriebliche Schuldzinsen müssen für eine Verbindlichkeit geleistet werden, die durch den Betrieb veranlasst ist. Dies ist anhand der tatsächlichen Verwendung der eingesetzten Finanzmittel zu prüfen.

 

Beispiel 1

Der Stpfl. unterhält sowohl ein Betriebseinnahmen (BE)- als auch ein BA-Konto. Das Einnahmenkonto weist ein Guthaben von 50.000 EUR auf. Das Ausgabenkonto weist einen Schuldsaldo von 100.000 EUR auf. Der Stpfl. entnimmt vom Einnahmenkonto einen Betrag von 45.000 EUR.

Lösung: Ursächlich für den Schuldsaldo des Ausgabenkontos sind allein betriebliche Aufwendungen. Der Schuldsaldo ist damit betrieblich veranlasst. Die auf diesen Saldo entfallenden Schuldzinsen sind BA. Der betriebliche Charakter von Schulden ist auch dann anzuerkennen, wenn der Unternehmer zunächst Barmittel dem Betrieb entnimmt und im Anschluss hieran betriebliche Aufwendungen durch Darlehen finanziert.[4]

Absicherung von Betriebsdarlehen: Wird ein Darlehen durch ein zu einer anderen Einkunftsquelle gehörendes Wirtschaftsgut abgesichert, so hat dies keinen Einfluss auf die Beurteilung des Veranlassungszusammenhangs.[5] Werden Darlehensmittel hingegen zweckabweichend von einer Vereinbarung über ihre Verwendung verausgabt, ist zur Feststellung des Veranlassungszusammenhangs auf die tatsächliche Verwendung abzustellen.[6]

Gemischtes Kontokorrentkonto: Bei einem gemischten Kontokorrentkonto sind die betrieblich und privat veranlassten Zinsen jeweils durch das Einrichten von Unterkonten und die Anwendung der Zinszahlenstaffelmethode zu ermitteln.[7]

 

Beispiel 2

(nach Rz. 6 des BMF v. 2.11.2018 – IV C 6 - S 2144/07/10001 :007 – DOK 2018/0223681, EStB 2018, 464 (Möller) = BStBl. I 2018, 1207): Der Stpfl. unterhält lediglich ein betriebliches Girokonto. Hierüber werden Einnahmen und Ausgaben gleichermaßen gebucht. Zum Zeitpunkt der Geldentnahme von 40.000 EUR durch den Stpfl. weist das Konto einen betrieblich verursachten Schuldsaldo von 50.000 EUR aus. Der Schuldsaldo ist unstreitig betrieblich veranlasst. Durch die privat veranlasste Erhöhung des Schuldsaldos auf 90.000 EUR ergeben sich höhere Schuldzinsen.

Lösung: Zur Bestimmung des betrieblich veranlassten Schuldsaldos sind die Buchungen nach ihrer privaten und betrieblichen Veranlassung zu trennen. Somit liegen eine Betriebsschuld von 50.000 EUR und eine private Schuld i.H.v. 40.000 EUR vor. Rechnerisch sind entsprechende Unterkonten einzurichten und fortzuschreiben. Die jeweils veranlassten Schuldzinsen sind nach der Zinszahlenstaffelmethode zu ermitteln. Nur die betrieblich veranlassten Schuldzinsen sind steuermindernd abzusetzen.[8]

Beraterhinweis Die privat veranlasste Erhöhung eines Schuldsaldos führt nicht zu einer Entnahme. Diese liegt erst in dem Zeitpunkt vor, in dem der privat veranlasste Teil des Schuldsaldos durch eingehende BE getilgt wird, Denn nur insoweit werden betriebliche Mittel zur Tilgung einer privaten Schuld verwendet.[9]

Vereinfachungsregelung: Aus Vereinfachungsgründen beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn der Stpfl. schon die Erhöhung des Schuldsaldos aus privaten Gründen als Entnahme bucht und bei der Tilgung des privat veranlassten Schuldsaldos keine Entnahmebuchung mehr vornimmt.

Beachten Sie: Wird der privat veranlasste Mittelabfluss aus Vereinfachungsgründen vorzeitig als Entnahme gebucht, gilt dies auch für Zwecke der Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 4a EStG.

Gemischte Darlehen: Wird ein Darlehen eines Teils für betriebliche Zwecke und anderen Teils für private Zwecke eingesetzt, kann die Darlehensverbindlichkeit nur anteilig und gemäß ihrer Verwendung für betriebliche Zwecke dem Betriebsvermögen (BV) zugeordnet werden. Entsprechend sind auch die für das Darlehen zu zahlenden Schuldzinsen nur anteilig BA.[10]

Ablösung von Krediten: Ein Darlehen, welches zur Ablösung eines Kredits aufgenommen wurde, ist nur insoweit als Betriebsschuld passivierbar, als die getilgte Kreditschuld dem BV zuzurechnen war.[11] Entsprechendes gilt, wenn mehrere Verbindlichkeiten, die steuerlich verschiedenen Einkunftsarten zuzurechnen sind, durch eine sog. Novation (selbständiges Schuldanerkenntnis, § 781 BGB) ersetzt werden.[12]

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