OFD Rostock, 26.2.2003, S 2706 - 1/01 - St 24a

Bezug: Verfügung vom 27.8.2002

Es ist die Frage aufgeworfen worden, ob die Buchführungsverpflichtung gemäß § 141 AO bei Überschreiten der entsprechenden Betragsgrenzen auch solche Betriebe gewerblicher Art trifft, die dauerhaft Verluste erwirtschaften bzw. ob insoweit ggf. Buchführungserleichterungen i.S. von § 148 AO gewährt werden können. Die gleiche Fragestellung ergibt sich für Zweckbetriebe von gemeinnützigen BgA.

Hierzu ist auszuführen:

Für BgA kommt die Buchführungspflicht nach § 141 AO nur in Betracht, wenn sie gewerbliche Unternehmen sind. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um einen Gewerbebetrieb i.S. des § 2 Abs. 1 GewStG i.V.m. § 15 Abs. 2 EStG handelt (vgl. AEAO zu § 141, Nr. 1). Dabei ist grundsätzlich auf jeden einzelnen Gewerbebetrieb abzustellen. Die Ausnahme des § 64 Abs. 2 AO gilt für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe jedes einzelnen gemeinnützigen BgA.

Bei Dauerverlust-BgA ist die Gewinnerzielungsabsicht zu verneinen (Hinweis auf A. 17 Abs. 2 Satz 3 GewStR). Deshalb hat eine Aufforderung zur Buchführung (§ 141 Abs. 2 Satz 1 AO) bei derartigen Betrieben zu unterbleiben.

Soweit BgA die Voraussetzungen für die Anerkennung der steuerlichen Gemeinnützigkeit erfüllen, gilt für Zweckbetriebe i.S. des § 65-68 AO folgendes:

Gemeinnützigkeitsrechtlich ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass Zweckbetriebe mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. In der Regel geht es bei den Zweckbetrieben aber wegen des Grundsatzes der Selbstlosigkeit nach § 55 AO bestenfalls darum, die Selbstkosten zu decken. Dies schließt eine Gewinnerzielungsabsicht aus (H 134b Selbstkostendeckung EStH 2001). Deshalb wird auch bei Zweckbetrieben eine steuerliche Buchführungspflicht – wie vorstehend ausgeführt – bereits mangels Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht und damit eines Gewerbebetriebes zu verneinen sein.

Unabhängig davon bestünde bei Zweckbetrieben wegen der Steuerbefreiungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG / § 3 Nr. 6 GewStG auch kein sachliches Erfordernis, eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG durchzuführen.

Es wird deshalb gebeten, auch bei Zweckbetrieben von gemeinnützigen BgA von vornherein von einer Aufforderung zur Buchführung gemäß § 141 Abs. 2 Satz 1 AO abzusehen.

 

Normenkette

AO 1977 § 141

AO 1977 § 148

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