Das BA-Abzugsverbot nach § 8b Abs. 3 S. 1 KStG hat das FG Münster in seiner Entscheidung v. 4.5.2020[17] beschäftigt. § 8b KStG nimmt von der Besteuerung aus:

  • Dividenden aus Kapitalbeteiligungen auf der Ebene der Muttergesellschaft
  • Gewinne aus der Veräußerung von Tochter-Kapitalbeteiligungen (§ 8b Abs. 2 S. 1 KStG).

Letzteres gilt auch für Teile der Zuschreibungen nach vorausgegangenen TW-Abschreibungen, die sich nach § 8b Abs. 3 S. 3 KStG steuerlich nicht ausgewirkt haben.

Inkongruenz bei TW-Abschreibung und Zuschreibung...: Problematisch ist, dass die TW-Abschreibung gem. § 8b Abs. 3 S. 3 KStG sich zu 100 % steuerlich nicht auswirkt. Die Hinzuschreibung im Gegenzug unterliegt der 5 %-Besteuerung nach § 8b Abs. 3 S. 1, Abs. 5 S. 1 KStG. Aus Sicht der steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft ist wenig nachvollziehbar, dass hier kein Korrespondenzprinzip gilt. Die TW-Abschreibung wirkt sich zu 100 % nicht aus, die Steuerfreiheit der TW-Zuschreibung nur im Umfang von 95 %.

... hält FG Münster für verfassungsgemäß: Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BVerfG vom 12.10.2010[18] hält das FG Münster diese Inkongruenz für verfassungsgemäß.

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