FinMin Schleswig-Holstein, 16.7.2012, VI 3011 - S 2745 - 069

Beschränkung des Verlustabzugs nach § 8c KStG bei unterjährigem Beteiligungserwerb;

BFH-Urteil vom 30.11.2011, I R 14/11

§ 8c Abs. 1 KStG beschränkt den Verlustabzug für nicht ausgeglichene oder abgezogene negative Einkünfte (nicht genutzte Verluste), die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb entstanden sind.

Das BMF-Schreiben vom 4.7.2008 (BStBl 2008 I S. 736) enthält in Tz. 31 zum unterjährigen Beteiligungserwerb folgende Regelung:

„Erfolgt der schädliche Beteiligungserwerb während des laufenden Wirtschaftsjahrs, unterliegt auch ein bis zu diesem Zeitpunkt erzielter Verlust der Verlustabzugsbeschränkung nach § 8c KStG. Ein bis zum Beteiligungserwerb erzielter Gewinn kann nicht mit noch nicht genutzten Verlusten verrechnet werden.”

Demgegenüber hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 30.11.2010, 9 K 1842/10 K (EFG 2011 S. 909) entschieden, dass die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb erwirtschafteten Gewinne grundsätzlich mit nicht genutzten Verlusten verrechnet werden können. Gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster ist Revision eingelegt worden (Az. des BFH: I R 14/11).

Im Revisionsverfahren hat der BFH mit Urteil vom 30.11.2011, I R 14/11 – gegen die Verwaltungsauffassung (Tz. 31 Satz 2 des BMF-Schreibens vom 4.7.2008, a.a.O.) – entschieden, dass der Verlustabzug nach § 8c Satz 1 KStG 2002 bei einem sog. unterjährigen schädlichen Beteiligungserwerb insoweit nicht beschränkt ist, als im laufenden Jahr bis zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs ein Gewinn erwirtschaftet wurde.

Das BFH-Urteil ist zwischenzeitlich im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden (BStBl 2012 II S. 360) und ist damit in allen offenen vergleichbaren Fällen anzuwenden.

 

Normenkette

KStG § 8c

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