FinMin Schleswig-Holstein, 18.12.2013, VI 305 - S 2532 - 248

Vordrucke für die Anmeldung des Steuerabzugs bei beschränkt Steuerpflichtigen nach § 50a EStG für 2014, Vordrucke für die Anmeldung über den Steuerabzug zur Sicherung des Steueranspruchs bei beschränkt Steuerpflichtigen nach § 50a Absatz 7 EStG für 2014 sowie Vordrucke für die Anordnung des Steuerabzugs nach § 50a Absatz 7 EStG

Nach der Rechtsverordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren nach den §§ 50 und 50a des Einkommensteuergesetzes auf das Bundeszentralamt für Steuern vom 24.6.2013 (BGBl 2013 I S. 1679) ist das BZSt zentral für die Durchführung des Steuerabzugsverfahrens nach § 50a Absatz 1 EStG einschließlich des Erlasses von Haftungs- und Nachforderungsbescheiden und deren Vollstreckung zuständig, soweit die Vergütungen nach dem 31.12.2013 zufließen.

Die Rechtsverordnung umfasst nicht die Vorschrift des § 50a Absatz 7 EStG, es bleibt insoweit bei der Zuständigkeit der Länder. Aufgrund dessen wurde die entsprechende Abfrage zum Steuerabzug zur Sicherung des Steueranspruchs aus dem Vordruck StAb herausgelöst und zusammen mit den übrigen Abfragen (Empfänger der Einnahmen/Vergütungen, Zuflusstag und ausgezahlter Betrag der Einnahmen/Vergütungen, berücksichtigte Werbungskosten/Betriebsausgaben, Steuersatz) in einen neuen, eigenständigen Vordruck StAbS aufgenommen.

Die bundeseinheitlichen Muster der Vordrucke

  • StAb 2014 – Anmeldung über den Steuerabzug nach § 50a EStG;
  • Merkblatt zum StAb 2014 – Merkblatt für die Anmeldung über den Steuerabzug bei Vergütungen an beschränkt steuerpflichtige Personen
  • StAbS 2014 – Anmeldung über den Steuerabzug zur Sicherung des Steueranspruchs nach § 50a Absatz 7 EStG
  • Merkblatt zum StAbS 2014 – Merkblatt für die Anmeldung über den Steuerabzug zur Sicherung des Steueranspruchs bei beschränkt steuerpflichtigen Personen
  • AnStAb (2014) – Anordnung des Steuerabzugs nach § 50a Absatz 7 EStG

werden in das AIS eingestellt (Themen/Lohnsteuer-Arbeitgeber/Merkblätter).

Auf die mit Erlass vom 7.11.2013, O 2250 A – IT 529 erteilten Verfahrenshinweise sowie das mit Erlass vom 25.11.2013, VI 305 – S 2303 – 138 bekannt gegebene Informationsschreiben des BZSt weise ich in diesem Zusammenhang hin.

 

Normenkette

EStG § 50a

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