Für besondere Personengruppen wird mit § 10 SGB IV auch der Beschäftigungsort bestimmt.

Danach gilt als Beschäftigungsort für Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes[1] leisten, der Ort, an dem der Träger des freiwilligen sozialen/ökologischen Jahres seinen Sitz hat[2] .[3]

Als Beschäftigungsort für Entwicklungshelfer und für auf Antrag ins Ausland entsandte Deutsche gilt der Sitz des Trägers des Entwicklungsdienstes bzw. der Sitz der antragstellenden Stelle.[4]

Schließlich gilt als Beschäftigungsort für Seeleute der Heimathafen des Seeschiffes.[5] Ist kein Heimathafen in Deutschland vorhanden (z. B. weil das Schiff ausgeflaggt wurde), gilt als Beschäftigungsort Hamburg.

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