Die neuen Ländererlasse zur Berücksichtigung von Steuerberatungskosten für Steuerangelegenheiten des Erblassers sowie für die Haushaltsauflösung des Erblassers (vgl. gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 9.2.2022 – S 3810, BStBl. I 2022, 224) gehen auf eine BFH Entscheidung v. 14.10.2020 – II R 30/19, ErbStB 2021, 133 [Halaczinsky], zurück, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

Im Rahmen ihrer Erbschaftsteuererklärung machte die klagende Erbin u.a. Steuerberatungskosten i.H.v. rd. 10.000 EUR geltend. Es handelte sich dabei um Aufwendungen für Nacherklärungen zur Einkommensteuer auf Veranlassung der klagenden Erbin. Der Erblasser hatte zu Lebzeiten in der Schweiz Kapitalerträge erzielt und diese nicht steuerlich erklärt. Daneben deklarierte sie Kosten für die Räumung und Haushaltsauflösung der durch den Erblasser genutzten Wohnung i.H.v. rd. 2.700 EUR. Das FA berücksichtigte bei der Erbschaftsteuerfestsetzung weder die Steuerberatungskosten noch die Räumungskosten als abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten. Dagegen hat der BFH sowohl die die Steuerberatungs- als auch die Räumungskosten als Nachlassverbindlichkeiten in Gestalt von Nachlassregelungskosten der Kl. nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG anerkannt.

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