Rz. 29
In der Bilanz und GuV müssen Leerposten für das ablaufende Gj nur ausgewiesen werden, wenn "im vorhergehenden Gj unter diesem Posten ein Betrag ausgewiesen wurde" (§ 265 Abs. 8 HGB). Ansonsten besteht ein Wahlrecht, den Leerposten weiterzuführen oder diesen entgegen dem Stetigkeitsgrundsatz im folgenden Jahr wegzulassen. Die Regelung ist auf Anhangangaben im Fall von Ausweiswahlrechten entsprechend anzuwenden.[1]
Falls es sich bei dem Vorjahresbetrag um einen unwesentlichen Betrag i. S. v. Abs. 7 Nr. 1 handelt und eine nachträgliche Zusammenfassung mit anderen Posten zulässig ist, kann auf den Leerposten in der Berichtsperiode unter Anpassung der Vorjahreszahlen verzichtet werden. Entsprechend kann bei "Davon"-Vermerken auf den Ausweis eines Leerpostens verzichtet werden; eine Fehlanzeige kann entfallen.[2]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen