Rz. 29

In der Bilanz und GuV müssen Leerposten für das ablaufende Gj nur ausgewiesen werden, wenn "im vorhergehenden Gj unter diesem Posten ein Betrag ausgewiesen wurde" (§ 265 Abs. 8 HGB). Ansonsten besteht ein Wahlrecht, den Leerposten weiterzuführen oder diesen entgegen dem Stetigkeitsgrundsatz im folgenden Jahr wegzulassen. Die Regelung ist auf Anhangangaben im Fall von Ausweiswahlrechten entsprechend anzuwenden.[1]

Falls es sich bei dem Vorjahresbetrag um einen unwesentlichen Betrag i. S. v. Abs. 7 Nr. 1 handelt und eine nachträgliche Zusammenfassung mit anderen Posten zulässig ist, kann auf den Leerposten in der Berichtsperiode unter Anpassung der Vorjahreszahlen verzichtet werden. Entsprechend kann bei "Davon"-Vermerken auf den Ausweis eines Leerpostens verzichtet werden; eine Fehlanzeige kann entfallen.[2]

[1] Vgl. Störk/Büssow, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 265 HGB Rz 18.
[2] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 265 HGB Rz 95–96.

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