9.1 Mehrere Tathandlungen

 

Rz. 46

Das unbefugte Offenbaren und das unbefugte Verwerten sind selbstständige Delikte, die in Tateinheit und Tatmehrheit zueinander stehen können. Die Offenbarung gegen Entgelt stellt kein Verwerten i. S. d. § 333 Abs. 2 Satz 2 HGB dar, sondern erfüllt den Qualifikationstatbestand des § 333 Abs. 2 Satz 1 HGB. Wird ein Geheimnis gegenüber verschiedenen Personen mehrfach offenbart, liegt Tatmehrheit (§ 53 StGB) vor.

9.2 Verhältnis zu Straftatbeständen des Strafgesetzbuchs

 

Rz. 47

Mit Delikten des Strafgesetzbuchs wie z. B. Unterschlagung (§ 246 StGB), Untreue (§ 266 StGB), Landesverrat (§ 94 StGB) oder Offenbaren von Staatsgeheimnissen (§ 95 StGB) steht § 333 HGB in Tateinheit, wenn das Geschehen eine natürliche Handlung bildet. Gegenüber §§ 203 und 204 StGB ist § 333 HGB lex specialis.[1]

[1] Vgl. Quedenfeld, in MünchKomm. HGB, 3. Aufl. 2013, § 333 HGB Rn 49.

9.3 Verhältnis zu anderen Strafgesetzen

 

Rz. 48

§ 404 AktG, § 151 GenG, § 315 UmwG und § 138 VAG sind aufgrund der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers in diesen Vorschriften subsidiär zu § 333 HGB. § 19 PublG ist lex specialis zu § 333 HGB.[1]

§ 119 WpHG steht zu § 333 HGB in Idealkonkurrenz, wenn die Geheimhaltungspflichtverletzung gleichzeitig als Grundlage eines verbotenen Geschäfts dient.[2] Ebenso besteht Idealkonkurrenz zu § 42 BDSG, soweit durch die Tatbegehung auch Daten natürlicher Personen (z. B. Personalakten oder Kundenlisten) offenbart werden.[3]

[1] Vgl. Dannecker, in Staub, Großkommentar Handelsgesetzbuch, 5. Aufl. 2012, § 333 HGB Rn 68.
[2] Vgl. Klinger, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 333 HGB Rn 52.
[3] Vgl. Klinger, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 333 HGB Rn 51.

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