Rz. 42

Straferhöhend wirkt sich aus, soweit der Täter einen inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerk (Rz 26) zu dem Jahresabschluss oder dem Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a HGB oder zu dem Konzernabschluss einer KapG, die ein Unt von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 HGB ist, erteilt.

Nicht unter diese Qualifikation fallen die beiden weiteren Tatbestandsalternativen der unrichtigen Berichterstattung und des Verschweigens erheblicher Umstände.

 

Rz. 43

Erfolgt die Erteilung des inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerks leichtfertig, beträgt der Strafrahmen bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Leichtfertigkeit bedeutet einen erhöhten Grad an Fahrlässigkeit, welcher grober Fahrlässigkeit im Zivilrecht entspricht.[1]

In diesem Sinne dürfte der Täter leichtfertig handeln, wenn er sich um die inhaltliche Richtigkeit des Bestätigungsvermerks nur oberflächlich kümmert oder sich darüber keine ausreichenden Gedanken macht.

[1] Fischer, Beck StGB-Kurzkomm., 68. Aufl. 2021, § 15 StGB Rn 20.

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