7.1 Befreiungsmöglichkeiten

7.1.1 Untergeordnete Bedeutung

 

Rz. 112

Analog den Einzelabschlussregelungen des § 286 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HGB können Angaben nach § 313 Abs. 2 Nr. 4 und 5 HGB ersatzlos entfallen, wenn die Angaben für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bilds der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von nachrangiger Bedeutung sind. Die nachrangige Bedeutung umfasst sowohl das einzelne Unt als auch kumulativ alle betroffenen Unt (§ 286 Rz 12 ff.).

7.1.2 Nicht publizitätspflichtige Unternehmen

 

Rz. 113

Anhangangaben zu EK und Ergebnis des letzten vorliegenden Abschlusses einer Beteiligung brauchen nach § 313 Abs. 3 Satz 5 HGB nicht gemacht zu werden, sofern das entsprechende Unt nicht publizitätspflichtig ist und sein Jahresabschluss nicht offenlegt. Die Befreiungsmöglichkeiten gelten auch für MU, die einen Konzernabschluss gem. § 315e HGB erstellen. Von dem Verzicht der Offenlegung profitieren i. d. R. PersG, GbR, stille Beteiligungen und ähnliche Rechtsformen.

7.2 Schutzklauseln

 

Rz. 114

Ein Verzicht auf Angaben ist immer dann möglich, wenn einem Unt unter vernünftiger kaufmännischer Beurteilung ein erheblicher Nachteil zugefügt werden könnte. Grundlage hierfür ist eine auf das Mitgliedstaatenwahlrecht der 7. EG-RL zurückzuführende Schutzklausel. Ein erheblicher Nachteil bedeutet eine Abwägung zwischen den Eigeninteressen des Unt und dem Publizitätsinteresse Außenstehender (§ 286 Rz 4 ff.). Auf den Konzern als Ganzes ist dabei nicht abzustellen. Der Verzicht von Angaben ist selektiv für das betroffene Unt (und nicht den Konzern) und den entsprechenden Sachverhalt auszuüben. Eine entsprechende Angabe ist im Konzernanhang aufzunehmen, wobei ein bloßer Hinweis für ausreichend erachtet wird.[1]

 

Rz. 115

Ein Verzicht auf Angaben greift dann nicht, wenn Angaben aufgrund anderer Normen im Konzernanhang aufzunehmen sind.

 

Rz. 116

Konzerne, deren MU oder eines ihrer TU kapitalmarktorientiert i. S. d. § 264d HGB sind (§ 264d Rz 1 ff.), haben diese Befreiungsmöglichkeit nicht, was einer Angleichung an die Regelung der damaligen Normsetzung des IAS 27 entsprach.[2] Aktuell finden sich die Regelungen zu den Angabepflichten im Konzernanhang in IFRS 3 und IFRS 12. Daher sind auch MU, die nach § 315e Abs. 1 oder Abs. 2 HGB pflichtgemäß ihren Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards erstellen, von dieser Regelung bei der Erstellung des Konzernanhangs nach IAS/IFRS ausgenommen.

[1] Vgl. Poelzig, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 313 HGB Rn 86.
[2] Vgl. Schurbohm/Streckenbach, WPg 2002, S. 845, 851.

7.3 Sanktionen

 

Rz. 117

Ein nicht ordnungsgemäß erstellter Konzernanhang sowie unrichtige Angaben darin können einen Straftatbestand nach § 331 Nr. 2 HGB (§ 331 Rz 51 ff.) oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 334 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f HGB (§ 334 Rz 23) darstellen. Straftatbestände werden mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder einer Geldbuße geahndet. Die Geldbuße für Ordnungswidrigkeiten beträgt für nicht kapitalmarktorientierte Unt max. 50.000 EUR. Als Folgeeffekt ist der Bestätigungsvermerk durch den Konzernabschlussprüfer gem. § 322 Abs. 4 HGB einzuschränken oder zu versagen (§ 322 Rz 58 ff.). Bei Verstößen gegen die Offenlegungspflicht gem. § 325 Abs. 3 HGB ist ein Ordnungsgeld für nicht kapitalmarktorientierte Unt gem. § 335 Abs. 1 Satz 4 HGB zwischen 2.500 und 25.000 EUR anzudrohen.

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