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Der Einspruch hat nach § 335 Abs. 3 Satz 4 HGB keine aufschiebende Wirkung, d. h., durch die Einlegung des Einspruchs gegen die Ordnungsgeldandrohung kann der Ablauf der Sechs-Wochenfrist nicht gehemmt werden. Nach Ablauf der Sechs-Wochenfrist kann das Ordnungsgeld unabhängig davon festgesetzt werden, ob über den Einspruch bereits entschieden worden ist. Die Frist zur Offenlegung lässt sich durch die Einlegung eines Einspruchs daher nicht zeitlich strecken.[1] Dies gilt ebenso für die Zahlungsverpflichtung hinsichtlich der Verfahrenskosten.

[1] A. A. Wenzel, BB 2008, S. 771: Wurde ein zulässiger Einspruch eingelegt, könne das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld nur dann festsetzen, wenn es zuvor über die Begründetheit des Einspruchs entschieden habe, da das Nichteinlegen eines Einspruchs Voraussetzung für die Festsetzung des Ordnungsgelds sei. Insoweit führe der Einspruch zumindest faktisch zu einer aufschiebenden Wirkung.

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