6.9.1 Zulässigkeit

 

Rz. 37

Der Adressat des Ordnungsgeldverfahrens hat nach § 335 Abs. 3 Satz 1 HGB die Möglichkeit das Unterlassen der Offenlegung im Einspruchsverfahren zu rechtfertigen. Der Einspruch kann auf Einwendungen gegen die Kostenentscheidung beschränkt werden (§ 335 Abs. 3 Satz 3 HGB). Über die Zulässigkeit und Begründetheit des Einspruchs entscheidet das BfJ.

 

Rz. 38

Der Einspruch ist innerhalb der Sechswochenfrist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle beim BfJ als Ausgangsbehörde einzulegen. Eine Begründung des Einspruchs ist für dessen Zulässigkeit nicht erforderlich.[1] Ohne Begründung hat das BfJ nach § 390 Abs. 1 FamFG die Beteiligten zu hören, sofern der Einspruch sich nicht ohne Weiteres als begründet ergibt. Sofern die Beteiligten an der Anhörung nicht teilnehmen, kann eine Entscheidung nach Sachlage getroffen werden (§ 390 Abs. 2 FamFG). Für die Praxis ist daher zu empfehlen, eine Begründung einzureichen, um dem BfJ die Rechtsansicht des Beteiligten zu erläutern und dadurch das Verfahren zu beschleunigen.

[1] Vgl. Bumiller/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 11. Aufl. 2015, § 388 FG Rz 23.

6.9.2 Begründetheit

 

Rz. 39

Die Androhung des Ordnungsgelds sowie die Kostenfestsetzung sind aufzuheben, wenn der Einspruch begründet ist (§ 390 Abs. 3 FamFG).

Ist der Einspruch nicht begründet, so ist dieser zu verwerfen und das angedrohte Ordnungsgeld nach Ablauf der Sechswochenfrist festzusetzen.[1] Das BfJ hat in diesem Fall zugleich eine erneute Ordnungsgeldandrohung auszusprechen, wenn die Offenlegung zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt ist. Dabei ist § 390 Abs. 5 FamFG zu beachten, so dass die Frist von sechs Wochen erst mit Eintritt der Rechtskraft der Verwerfung des Einspruchs zu laufen beginnt.[2]

Sofern die Umstände es rechtfertigen, kann das BfJ von der Festsetzung eines Ordnungsgelds absehen oder das Ordnungsgeld geringer festsetzen als ursprünglich angedroht (§ 390 Abs. 4 Satz 2 FamFG). Die Entscheidung hierüber liegt im Ermessen des BfJ.

[1] § 390 Abs. 4 FamFG geht zwar von einer einheitlichen Entscheidung aus, mit der Einspruch verworfen und das Ordnungsgeld festgesetzt wird, nach § 335 Abs. 2 Satz 1 HGB ist das FamFG aber nur "nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze entsprechend anzuwenden", sodass der Ablauf der Sechswochenfrist als Voraussetzung der Festsetzung weiter zu beachten ist. Ebenso Wenzel, BB 2008, S. 772.
[2] Vgl. LG Bonn, Beschluss v. 8.2.2011, 31 T 791/10; Gleiches gilt für einen nicht offensichtlich unzulässigen Einspruch, LG Bonn, Beschluss v. 11.2.2011, 31 T 951/10.

6.9.3 Keine aufschiebende Wirkung des Einspruchs

 

Rz. 40

Der Einspruch hat nach § 335 Abs. 3 Satz 4 HGB keine aufschiebende Wirkung, d. h., durch die Einlegung des Einspruchs gegen die Ordnungsgeldandrohung kann der Ablauf der Sechs-Wochenfrist nicht gehemmt werden. Nach Ablauf der Sechs-Wochenfrist kann das Ordnungsgeld unabhängig davon festgesetzt werden, ob über den Einspruch bereits entschieden worden ist. Die Frist zur Offenlegung lässt sich durch die Einlegung eines Einspruchs daher nicht zeitlich strecken.[1] Dies gilt ebenso für die Zahlungsverpflichtung hinsichtlich der Verfahrenskosten.

[1] A. A. Wenzel, BB 2008, S. 771: Wurde ein zulässiger Einspruch eingelegt, könne das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld nur dann festsetzen, wenn es zuvor über die Begründetheit des Einspruchs entschieden habe, da das Nichteinlegen eines Einspruchs Voraussetzung für die Festsetzung des Ordnungsgelds sei. Insoweit führe der Einspruch zumindest faktisch zu einer aufschiebenden Wirkung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge