Rz. 89

Wie bei den TU ist eine Aufstellung der assoziierten Unt – wie in § 311 Abs. 1 HGB (§ 311 Rz 6 ff.) definiert – nach § 313 Abs. 2 Nr. 2 HGB in den Konzernabschluss aufzunehmen. Die Aufstellung hat alle assoziierten Unt zu berücksichtigen, das Vollständigkeitsgebot ist zu beachten. Dabei ist eine Assoziierung mit einem Unt aus dem Konzernverbund hinreichend. Werden Anteile an assoziierten Unt durch eine Person gehalten, die auf Rechnung eines Unt des Konzernverbundes tätig wird, sind diese ebenfalls aufzulisten.

 

Rz. 90

Vergleichbar den TU sind im Konzernanhang für assoziierte Unt folgende Angaben zu machen:

  • Name,
  • Sitz,
  • Anteil am Kapital.
 

Rz. 91

Assoziierte Unt von untergeordneter Bedeutung sind getrennt aufzuführen. Die getrennte Angabe leitet sich aus § 313 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 i. V. m. § 311 Abs. 2 HGB indirekt ab.

 

Rz. 92

Name, Sitz und Anteil am Kapital des assoziierten Unt sind analog zu den Kommentierungen der TU zu bestimmen (Rz 84 ff.).

 

Rz. 93

Ist das assoziierte Unt selbst MU, brauchen dessen TU nicht angegeben zu werden.

 

Rz. 94

Wird ein assoziiertes Unt nicht "at equity" konsolidiert, sind nach § 313 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 i. V. m. § 311 Abs. 2 HGB die Gründe hierfür darzulegen. Ein Grund können z. B. Wesentlichkeitserwägungen sein.

 

Rz. 95

Zusätzliche Angaben zu assoziierten Unt im Konzernanhang ergeben sich aus DRS 26:[1]

  • Angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, finanzielle Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem assoziierten Unt sowie bei Wesentlichkeit eine zusammengefasste Bilanz und GuV (DRS 8.49),
  • die Angabe der Equity-Methode auf nicht einbezogene assoziierte Unt (DRS 26.87a),
  • Beteiligungsquote (DRS 26.87b),
  • Begründung und Auswirkungen auf Folgejahre bei der vorläufigen Ermittlung von beizulegenden Zeitwerten bei Unternehmenserwerben und deren Ersteinbezug in den Konzernabschluss (DRS 26.87c),
  • die ausgeübten Wahlrechte gem. § 301 Abs. 2 Satz 5 HGB bei dem erstmaligen Einbezug bisher nicht konsolidierter assoziierter Unt (DRS 26.87d),
  • Anpassungsverzichte bei abweichenden Bewertungs- und Bilanzierungsmethoden (DRS 26.87e),
  • die Summe der nicht erfassten negativen Equity-Werte (DRS 26.87f),
  • abweichende Bilanzstichtage wesentlicher assoziierter Unt sowie Vorgänge von besonderer Bedeutung bei den assoziierten Unt, die einen Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns haben können (DRS 26.87g),
  • die Methode der Berücksichtigung von Ertragsteuern bei der Änderung von Equity-Werten im Konzernabschluss (DRS 26.87h),
  • bei der erstmaligen Einbeziehung zusätzlich der Stichtag der Einbeziehung, die Höhe der AK, der entstandene Unterschiedsbetrag, die gewählte Abschreibungsdauer des Goodwill (DRS 26.88).

Assoziierte Unt, für die die Equity-Methode aufgrund untergeordneter Bedeutung nicht angewendet worden ist, sind nach DRS 26.84 einzeln anzugeben.

Assoziierte Unt sind im Konzernanlagengitter gesondert auszuweisen und fortzuschreiben.

[1] Erstmals anzuwenden auf Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2019 beginnen.

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