Rz. 221
Die Bewertungsvorschrift von § 255 Abs. 4 HGB wurde durch das BilMoG[1] neu in das HGB eingeführt.
Rz. 222
Der Begriff des beizulegenden Zeitwerts ist bereits durch das BilReG[2] in das HGB eingeführt worden.[3] Auf der einen Seite war die Anwendung des beizulegenden Zeitwerts zu diesem Zeitpunkt auf die Anhangangaben zu Finanzinstrumenten beschränkt. Auf der anderen Seite definierte bereits § 285 Satz 3 und 4 HGB i. d. F. des BilReG die Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts. Die Vorschrift wurde durch das BilMoG gestrichen. Die Ermittlungstechnik des beizulegenden Zeitwerts wurde grds. ohne materielle Änderungen in § 255Abs. 4 HGB übernommen,[4] auch wenn der Wortlaut beider Vorschriften nicht übereinstimmt.
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