Rz. 221

Die Bewertungsvorschrift von § 255 Abs. 4 HGB wurde durch das BilMoG[1] neu in das HGB eingeführt.

 

Rz. 222

Der Begriff des beizulegenden Zeitwerts ist bereits durch das BilReG[2] in das HGB eingeführt worden.[3] Auf der einen Seite war die Anwendung des beizulegenden Zeitwerts zu diesem Zeitpunkt auf die Anhangangaben zu Finanzinstrumenten beschränkt. Auf der anderen Seite definierte bereits § 285 Satz 3 und 4 HGB i. d. F. des BilReG die Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts. Die Vorschrift wurde durch das BilMoG gestrichen. Die Ermittlungstechnik des beizulegenden Zeitwerts wurde grds. ohne materielle Änderungen in § 255Abs. 4 HGB übernommen,[4] auch wenn der Wortlaut beider Vorschriften nicht übereinstimmt.

[1] BGBl 2009 I S. 1102.
[2] BGBl 2004 I S. 3166.
[3] Vgl. zur Historie der deutschen Zeitwertbilanzierung Zülch/Hoffmann, DB 2009, S. 189.
[4] Vgl. Böcking/Torabian, BB 2008, S. 266; Löw/Scharpf/Weigel, WPg 2008, S. 1012; zur möglichen Ausnahme vgl. Rz 239.

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