Rz. 45

Eine einmal getroffene Ordnungsgeldfestsetzung kann vom BfJ außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens nicht mehr geändert werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Änderung zugunsten oder zulasten des Adressaten ergeht.[1]

[1] Vgl. LG Bonn, Beschluss v. 24.3.2009, 30 T 658/08.

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