Rz. 41

Wird die Offenlegung nicht innerhalb der Sechs-Wochenfrist nach Androhung des Ordnungsgelds nachgeholt oder die Unterlassung mittels Einspruch gerechtfertigt, wird das Ordnungsgeld durch das BfJ festgesetzt. Durch die Ordnungsgeldfestsetzung erledigt sich das Ordnungsgeldverfahren nicht, vielmehr wird mit der Festsetzung die frühere Verfügung unter Androhung eines weiteren und regelmäßig höheren Ordnungsgelds wiederholt und mit der Festsetzung des Ordnungsgelds verbunden (§ 335 Abs. 4 Satz 1 HGB). Das Verfahren kann solange fortgesetzt werden, bis das Unt bzw. die gesetzlichen Vertreter die Offenlegungsverpflichtung erfüllen oder die Nichterfüllung rechtfertigen. Ein Freikaufen von der Offenlegung ist daher nicht möglich. Die Festsetzung ist auch dann noch zulässig, wenn die Offenlegung zwar verspätet, aber noch vor der Festsetzung erfolgt.[1]

Bei wiederholter Festsetzung eines Ordnungsgelds sind die gesetzlichen Grenzen des § 335 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 1a HGB für jede Androhung gesondert anzuwenden. Insgesamt können daher Ordnungsgelder über den gesetzlichen Obergrenzen festgesetzt werden.

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