Rz. 23
Das BfJ hat die Aufgabe nach § 335 Abs. 1 Satz 1 HGB, Verstöße gegen die Offenlegungspflichten aus §§ 325, 325a HGB durch Festsetzung von Ordnungsgeld zu sanktionieren. Es wird stets von Amts wegen tätig und muss ein Ordnungsgeldverfahren einleiten, wenn es von einem Verstoß gegen § 325 HGB erfährt. Stellt die das Unternehmensregister betreibende Stelle bzw. für Unterlagen, die das Gj 2021 oder frühere betreffen der Betreiber des BAnz[1] fest, dass ein Unt seiner Publikationspflicht nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, muss er unverzüglich das BfJ hierüber informieren (§ 339 Abs. 4 HGB). Ein Antrag eines Dritten ist hierfür nicht mehr notwendig.[2] Dieses Meldeverfahren läuft völlig automatisiert während des gesamten Verfahrens im Wege eines ständigen elektronischen Datenaustausches zwischen den an der Offenlegung beteiligten Stellen. Hierdurch wird es dem BfJ ermöglicht, im Ordnungsgeldverfahren zeitnah zu reagieren.
Rz. 24
Die zentrale Zuständigkeit des BfJ gilt nach den Übergangsvorschriften erstmals für Abschlüsse für die nach dem 31.12.2005 begonnenen Gj (Art. 61 Abs. 5 Satz 1 EGHGB und § 22 Abs. 2 PublG). Für die Ahndung von Publizitätspflichtverletzungen, die vor dem 1.1.2006 begonnene Geschäftsjahre betreffen, verbleibt es bei dem Ordnungsgeldverfahren vor dem örtlich zuständigen Registergericht.[3]
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