Rz. 113

Besteht eine Beteiligung an einem ausländischen assoziierten Unt, dessen Jahresabschluss in fremder Währung aufgestellt wurde, ist i. R. d. Konsolidierung (Kons.) eine Umrechnung der Fremdwährungsbeträge in Euro durchzuführen. Zwar wurde in § 312 HGB im Gegensatz zu § 310 Abs. 2 HGB kein ausdrücklicher Verweis auf § 308a HGB aufgenommen; das Ziel des Gesetzgebers, die Umrechnung von Jahresabschlüssen in fremder Währung zu vereinheitlichen und zu vereinfachen, gilt auch für die Kons. assoziierter Unt und rechtfertigt eine analoge Anwendung des § 308a HGB. Eine Abweichung von § 308a HGB kann vor diesem Hintergrund – dem Sinn und Zweck des § 308a HGB – bei Kons. assoziierter Unt keine Rechtfertigung finden.[1]

[1] Anders aber Gelhausen/Fey/Kämpfer, Rechnungslegung und Prüfung nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, 2009, Abschn. Q Rz 353. DRS 26.29, 26.B11 verweisen auf die Anwendung des DRS 25, da der Gesetzgeber § 308a HGB nicht in Bezug nimmt. Besondere Bedeutung haben hier DRS 25.90a und .90b; dazu auch Deubert/Henning/Müller, DK 2018, S. 104.

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