Rz. 21

Der besondere Tatbestand der KleinstKapG ist in den Bußgeldvorschriften des § 334 HGB sowie mit zunächst in der Höhe unveränderter Festsetzung von Ordnungsgeldern nach § 335 HGB ergänzt worden. Konkret werden die Anwendung der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert bei gleichzeitiger Nutzung der Erleichterungen für KleinstKapG als Ordnungswidrigkeit gem. § 334 Abs. 1 HGB eingestuft und die Hinterlegungspflicht ebenso wie die Offenlegungspflicht bußgeldbewehrt. In § 335 Abs. 6 HGB wird die Größenklasse der KleinstKapG in die Aufstellung der übrigen Größenklassen im Zusammenhang mit der Überprüfung der richtigen Größenklasseneinordnung integriert. Durch das Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs vom 4.10.2013[1] wurden diese Mindestwerte für KleinstKapG i. S. v. § 267a HGB auf 500 EUR und für kleine KapG i. S. v. § 267 Abs. 1 HGB auf 1.000 EUR gesenkt. Außerdem kann nach § 335 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 HGB jeweils ein geringerer Betrag festgesetzt werden, wenn die Beteiligten die Sechswochenfrist nur geringfügig überschreiten (§ 335 Rz 42).

[1] BGBl 2013 I S. 3746.

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