Rz. 169

Die Gliederungsvorschriften für die Bilanz sind zwingend. Eine Verletzung hat Folgen mit Blick auf die Wirksamkeit des Jahresabschlusses, der Haftung der Gesellschaftsorgane und die Zulässigkeit des Bestätigungsvermerks gem. § 332 HGB und kann ordnungs-, straf- und zivilrechtlich geahndet werden.

 

Rz. 170

Eine Nichtigkeit des Jahresabschlusses einer AG oder KGaA kann nach § 256 Abs. 4 AktG vorliegen, wenn durch den Verstoß gegen die Gliederungsvorschriften oder durch die Nichtbeachtung der Regelungen über die Formblätter der Jahresabschlüsse in seiner "Klarheit und Übersichtlichkeit" wesentlich beeinträchtigt ist. Dies ist insb. der Fall, wenn Bilanzposten weggelassen oder Aktiv- und Passivposten vermengt wurden. Ein wesentlicher Verstoß ist es auch, wenn die größenabhängigen Erleichterungen fälschlicherweise in Anspruch genommen wurden. Eine weitere wesentliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn über § 265 Abs. 47 HGB hinaus abweichende und branchenunübliche Postenbezeichnungen gewählt wurden. Je nach Grund muss die Nichtigkeit gem. § 256 Abs. 6 AktG innerhalb von sechs Monaten bzw. drei Jahren geltend gemacht werden. Eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit verlängert die Frist bis zur gerichtlichen Entscheidung.[1] Der § 256 AktG gilt auch für die GmbH, nicht aber für die Personen(handels)gesellschaft. Für unter das PublG fallende Unt gelten mit § 10 PublG gesonderte Vorschriften zur Nichtigkeit.

 

Rz. 171

Eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeld geahndet wird, liegt vor, wenn geringe Verstöße der Gliederungsvorschrift und deren Erg. durch ein Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats begangen werden. Strafrechtliche Folgen können sich für Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats von KapG und haftungsbeschränkten PersG nur ergeben, wenn gegen die Gliederungsvorschriften derart verstoßen wird, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse unrichtig wiedergegeben oder verschleiert werden. Der AP muss gem. §§ 322 Abs. 3 und 4, 317Abs. 1 Satz 2 HGB je nach Stärke des Verstoßes den Bestätigungsvermerk einschränken oder gar ganz versagen. Ein schuldhafter Verstoß – vorsätzlich oder fahrlässig – kann Schadensersatzforderungen nach sich ziehen.[2]

[1] Vgl. Marx/Dallmann, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 266 HGB Rz 282 f., Stand: 7/2022.
[2] Vgl. Reiner, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 266 HGB Rn 15 f.

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